Klagerücknahme bei Einspruch

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
reno007
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#1

09.11.2009, 20:08

Hallo,

ich habe eine Denkblockade... Im Forum bin ich auch nicht wirklich fündig geworden...

Wir haben MB beantragt -> dann VB. Der Gegner hat gegen den VB Einspruch eingelegt. Nach Prüfung haben wir dann festgestellt, daß die Forderung einwenig verjährt ist... Um uns den Termin (und weitere Kosten) zu sparen, haben wir die Klage zurückgenommen.

Nun meine Frage: entsteht für uns für die Klagerücknahme die 0,8 Gebühr oder müssen wir hier noch was anrechnen. Wir haben von unserem Mandanten den Ausdrücklichen Auftrag bekommen, MB zu beantragen.

Kann mir vielleicht jemand auf die Sprünge helfen? :oops:
Pille82
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#2

09.11.2009, 20:49

Habt ihr die Forderung schon begründet und Anträge gestellt? Dann wäre eine 1,3 VG entstanden. Injedem Fall ist die MB-Gebühr anzurechnen. Die VB-gebühr muss auf keinen Fall angerechnet werden.
reno007
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#3

09.11.2009, 21:32

Nein, wir haben noch nichts begründet. Nachdem wir den VB gestellt haben, hat der Gegner Einspruch eingelegt, dann hat mein Chef die Akte geprüft zwecks Anspruchsbegründung und stellte sodann fest, daß sie verjährt ist. Wir haben dann die Klage zurückgenommen.

Aber was können wir jetzt abrechnen?

1,0 für MB
0,5 für VB

und für die Klagerücknahme auch was? Sorry, ich stelle mich normalerweise nicht so dämlich an...
UlrikeK
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#4

09.11.2009, 21:40

Ich versteh das nicht so recht, ihr habt die KLAGE ZURÜCKGENOMMEN? Dann wart ihr doch schon im streitigen Verfahren, somit 1,3 VV 3100 abzüglich Anrechnung 1,0 VV 3305. Aber gleichzeitig schreibst Du, dass ihr noch nichts begründet hat, hmmm, versteh ich nicht. War das Verfahren denn nun schon im streitigen Verfahren? Hattet Ihr die Gerichtskosten schon eingezahlt? Das Mahnverfahren endet mit Eingang der Akten beim Streitgericht, also wären doch 1,3 entstanden, meiner Meinung nach.
reno007
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#5

09.11.2009, 22:05

Ja, wir haben die Mitteilung vom Mahngericht bekommen, daß der Gegner Einspruch eingelgt hat und das Verfahren wurde an das Prozeßgericht abgegeben. Dann haben wir die Aufforderung vom Prozeßgericht zur Begründung erhalten und zur Zahlung der GK. Die GK haben wir eingezahlt, und dann die Klage zurückgenommen. Entsteht jetzt schon die 1,3 Verfahrensgebühr, obwohl wir nur geschrieben haben "wir nehmen die Klage zurück"?

Rechne ich dann so ab:

1,3 Verfahrensgebühr
- 1,0 MB-Gebühr
0,5 VB-Gebühr?
UlrikeK
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#6

09.11.2009, 22:15

Ja, das würde ich so sehen.
reno007
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#7

09.11.2009, 23:20

Eine 1,3 kommt mir ziemlich viel vor, dafür dass wir keine Anträge gestellt haben...
gkutes

#8

10.11.2009, 09:43

Es ist nur eine 0,8 VG für das streitige Verfahren entstanden! Nur die Einzahlung der GK rechtfertigt doch keine 1,3!
Asgoth
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#9

10.11.2009, 12:36

Es ist nur eine 0,8 VG für das streitige Verfahren entstanden! Nur die Einzahlung der GK rechtfertigt doch keine 1,3!
Was ist aber mit dem Wortlaut des Gesetzes?

Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG - Endigt der Auftrag, bevor der RA ... einen Schriftsatz, ... der die Zurücknahme der Klage enthält, einreicht...

Umkehrschluss: Klage zurückgenommen = 1,3 VG
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)

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reno007
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#10

11.11.2009, 16:22

Danke für euere Antworten, aber ich bin jetzt nicht wirklich weitergekommen... :?:

Kann ich nun für die Klagerücknahme eine Gebühr abrechnen...????

Die MB-Gebühr haben wir ja schon, auch die VB-Gebühr (im Antrag selbst), aber für die Klagerücknahme - ohne, daß wir einen Antrag gestellt haben????
Ich befinde mich ja eigentlich im streitigen Verfahren, weil ich das Prozessgericht anschreibe, aber eine 1,3 kommt mir viel vor...

Heeelp :wut
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