Verfahrensgebühr + Terminsgebühr bei anderweitiger Anhängigk

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Katharina80
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#1

06.11.2009, 10:56

Hallo,

ich hoffe mir kann einer helfen...

Also, ich habe in meinem Rechtsfachwirtkurs eine kleine Unstimmigkeit mit meiner Kostenrecht-Dozenten.

Und zwar geht es um die Anrechnung bei anderweitiger Rechtshängigkeit.

Beispielsfall:

Rechtsstreit A:

1,3 VG
1,2 TG

Rechtsstreit B

1,3 VG
1,2 TG

In Rechtsstreit A werden jetzt im Termin Verhandlungen geführt und es wird eine Einigung erzielt, wobei Rechtsstreit B mit einbezogen wird.

Laut Enders und <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> muss in Rechtsstreit B angerechnet werden.

Rechtsstreit A

1,3 VG
0,8 VG
§ 15 III
1,2 TG aus zusammenaddierten Werten
1,0 EG aus zusammenaddierten Werten

Rechtsstreit B

1,3 VG
./. Ergebnis aus § 15 III - 1,3 VG

1,2 TG
./. 1,2 TG aus zusammenaddierten Werten - 1,2 TG aus dem Wert für Rechtsstreit A

Sie ist der Meinung, dass, wenn in Rechtsstreit B die VG bereits angefallen ist, keine Anrechnung zu erfolgen hat. Sie nennt auch als Quelle Enders, der sich wiederum auf <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> beruft.

Ich bin allerdings der Meinung, dass gerade diese Quelle genau das Gegenteil sagen. Enders "...infolge der Anrechnung...", also geht er ja auch von einer Anrechnung aus.

Sie nennt zudem noch als Quelle "Schneider/Mock, Das neue Gebührenrecht für Anwälte " 14 Rn 38, Mock AGS 2004, 47: a. A. Mayer, RVG-Letter 2004, 55". Diese habe ich aber nicht. Vielleicht hat die jemand von Euch und kann mir sagen, was dort sinngemäß steht, ob eine Anrechnung zu erfolgen hat oder nicht.

Ich hoffe, dass ist jetzt nicht zu lang geworden und Ihr versteht, was ich meine und könnt mir helfen
Micsi11
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#2

10.11.2009, 13:03

Ich würde dir recht geben. Zum einen steht es tatsächlich im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>. Zum anderen wäre es unlogisch. Sonst würdest da ja doppelt Gebühren bekommen. Wo steht denn das geschrieben? Eine 1,3 Gebühr in Verfahren B und nachher noch eine 0,8 auch für Verfahren B und hier soll nichts angerechnet werden? Schön wärs.
Katharina80
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#3

10.11.2009, 13:08

Super, dass doch noch jemand antwortet...

Es gibt tatsächlich, die Meinungen, dass man nicht anrechnen muss, wenn schon eine Verfahrensgebühr entstanden ist...

Die 0,8 Verfahrensgebühr entsteht ja in Verfahren A, muss aber dann in Verfahren B angerechnet werden, egal ob die Verfahrensgebühr in Verfahren B bereits entstanden ist oder noch entsteht...

Aber meine Dozentin will mir leider nicht glauben und daher dachte ich schon, dass ich falsch liege...

Aber Du hast mich ja jetzt bestätigt....

Kannst Du mir auch noch sagen, ob Du mir in der Berechnung mit der Anrechnung der Terminsgebühr zustimmst?
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