Pauschalhonorar für Kopieren der Akte
Verfasst: 28.10.2009, 19:00
Hallo Leute.
Hab folgende Frage. Mein Chef hat mir heute gesagt, dass man wohl für das Kopieren einer Akte nicht nur die Kopien in Rechnung stellen kann, sondern wohl auch ein Pauschalhonorar von 26,00 €. Ich bin mir aber auch nicht sicher, ob das noch gilt.
Ich werd mal das hier reinschreiben, was er mir hingelegt hat:
"Im Rahmen der Schadensregulierung wird der Anwalt häufig vom eigenen oder auch vom gegenerischen Versicherer gebeten, einen Auszug aus gerichtlichen oder behördlichen Straf- oder Ermittlungsakten zur Verfügung zu stellen. Die Versicherer selbst sind grundsätzlich nicht berechtigt, Einsicht in Ermittlungsakten zu nehmen ......Über die Gebührenhöhe, dei dem Anwalt für die fertigung eines solchen Ermittlungsaktenauszugs entsteht, haben die DAV und der HUK-Verband ein Gebührenabkommen geschlossen (zur Entstehung und Entwicklung s. Chemnitz, AnwBl. 1985, 123). Das Abkommen gilt zurzeit in folgender Fassung:
1. a)
Der Anwalt erhebt die Einsichtnahme in Unfallakten und fjür die Herstellung eines Auszuges zur Abgeltung seiner persönlichen Arbeitsleistung und der üblicherweise mit der Erledigung eines solchen Auftrages verbundenen Kosten (Porto und Telefon - außer Ferngesprächen, die besonders berechnet werden-)ein Pauschalhonorar von 26,00 € für jede Sache
...."
Kann mir jemand was dazu sagen? Gilt das noch? Hab noch nie was davon gehört.
Viele Grüße
Elli
Hab folgende Frage. Mein Chef hat mir heute gesagt, dass man wohl für das Kopieren einer Akte nicht nur die Kopien in Rechnung stellen kann, sondern wohl auch ein Pauschalhonorar von 26,00 €. Ich bin mir aber auch nicht sicher, ob das noch gilt.
Ich werd mal das hier reinschreiben, was er mir hingelegt hat:
"Im Rahmen der Schadensregulierung wird der Anwalt häufig vom eigenen oder auch vom gegenerischen Versicherer gebeten, einen Auszug aus gerichtlichen oder behördlichen Straf- oder Ermittlungsakten zur Verfügung zu stellen. Die Versicherer selbst sind grundsätzlich nicht berechtigt, Einsicht in Ermittlungsakten zu nehmen ......Über die Gebührenhöhe, dei dem Anwalt für die fertigung eines solchen Ermittlungsaktenauszugs entsteht, haben die DAV und der HUK-Verband ein Gebührenabkommen geschlossen (zur Entstehung und Entwicklung s. Chemnitz, AnwBl. 1985, 123). Das Abkommen gilt zurzeit in folgender Fassung:
1. a)
Der Anwalt erhebt die Einsichtnahme in Unfallakten und fjür die Herstellung eines Auszuges zur Abgeltung seiner persönlichen Arbeitsleistung und der üblicherweise mit der Erledigung eines solchen Auftrages verbundenen Kosten (Porto und Telefon - außer Ferngesprächen, die besonders berechnet werden-)ein Pauschalhonorar von 26,00 € für jede Sache
...."
Kann mir jemand was dazu sagen? Gilt das noch? Hab noch nie was davon gehört.
Viele Grüße
Elli