Hallo.
Da ich jetzt hier gefunden habe, brauch ich mal Eure Hilfe:
Also, für unseren Mandanten die Gegenseite zur Zahlung eines Betrages X aufgefordert mit Abrechnung Geschäftsgebühr, Auslagen, MwSt. Keine Reaktion von Gegenseite. Dann MB von uns gestellt, Gegner hat Widerspruch erhoben, Sache ins streitige Verfahren übergegangen. In unseren Anträgen beim Gericht beantragt, Beklagten zu verurteilen, Hauptforderung sowie unsere außergerichtlichen Kosten zu bezahlen.
Termin - Urteil - Beklagter wird verurteilt die Hauptforderung, unsere außergerichtlichen Kosten (d.h. die Kosten für das Aufforderungsschreiben) sowie die Kosten des Verfahrens zu tragen.
KFA gegen Beklagten machen. Welche konkreten Gebühren, kommen in den KFA? Bin mir da nämlich nicht sicher. Verfahrensgebühr und Terminsgebühr ist klar. Aber wie ist das nun mit den Gebühren für das Mahnverfahren? Und wie ist das mit der Geschäftsgebühr? Muss die auch noch mitangerechnet werden, obwohl diese Kosten ja schon tituliert sind?
Bin für Eure Hilfe sehr dankbar.
Viele Grüße Doro
Kostenfestsetzungsantr. nach Mahnverfahren
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Hallo,
die Kosten für das Mahnverfahren gehen - mit Ausnahme der Auslagenpauschale/Dokumentenpauschale - ja in der Verfahrensgebühr fürs streitige Verfahren auf. Das heißt, du hast 1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, 2 x Pauschale (1 x Mahnverfahren, 1 x streitiges Verfahren), USt, Gerichtskosten.
Aber: Anrechnung kommt noch hinzu, gerade weil du die außergerichtliche Geschäftsgebühr bereits tituliert hast. Also wird aus der 1,3 Verfahrensgebühr wohl eine 0,65 (sofern ihr außergerichtlich 1,3 Gebühr abgerechnet habt).
die Kosten für das Mahnverfahren gehen - mit Ausnahme der Auslagenpauschale/Dokumentenpauschale - ja in der Verfahrensgebühr fürs streitige Verfahren auf. Das heißt, du hast 1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, 2 x Pauschale (1 x Mahnverfahren, 1 x streitiges Verfahren), USt, Gerichtskosten.
Aber: Anrechnung kommt noch hinzu, gerade weil du die außergerichtliche Geschäftsgebühr bereits tituliert hast. Also wird aus der 1,3 Verfahrensgebühr wohl eine 0,65 (sofern ihr außergerichtlich 1,3 Gebühr abgerechnet habt).
Gerade weil die GG tituliert ist musst du diese im KfA anrechnen!Doro hat geschrieben:Hallo.
... Und wie ist das mit der Geschäftsgebühr? Muss die auch noch mitangerechnet werden, obwohl diese Kosten ja schon tituliert sind?
...
Viele Grüße Doro
Und: Du bekommst 3 x Auslagenpauschale! 1 x außergerichtlich, 1 x Mahnverfahren, 1 x gerichtlich.
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hmm habe nähmlich das gleiche problem!!
muss ich nicht so rechnen!
1,3 verfahren
- 1,0 verfahrensg für mb
1,2 termin
2 x auslagen
ust
gk
?????????????
weil es heißt ja in der Vorb. 3 abs. 4 das die zuletzt entstandenen Gebühr maßgebend ist! oder bin ich jetzt total verwirrt?
muss ich nicht so rechnen!
1,3 verfahren
- 1,0 verfahrensg für mb
1,2 termin
2 x auslagen
ust
gk
?????????????
weil es heißt ja in der Vorb. 3 abs. 4 das die zuletzt entstandenen Gebühr maßgebend ist! oder bin ich jetzt total verwirrt?
Nein, die MB-Verfahrensgebühr darfst du so nicht anrechnen, denn die MB-Gebühr taucht in deiner Abrechnung nirgendwo auf. Im Übrigen fällt die Verfahrensgebühr für den MB ja durch die Verfahrensgebühr für das Verfahren weg. Also entweder MB-Gebühr ganz raus lassen oder aufführen und anrechnen:
1,0 Verfahrensgeb. MB
Auslagen
1,3 Verfahrensgebühr
- 1,0 Verfahrensgebühr MB
1,2 Terminsgebühr
Auslagen
etc.
1,0 Verfahrensgeb. MB
Auslagen
1,3 Verfahrensgebühr
- 1,0 Verfahrensgebühr MB
1,2 Terminsgebühr
Auslagen
etc.
Liebe Grüße Gressi
die Geschäftsgebühr hab ich unterschlagen, weil das ja oben im Beitrag schon geklärt war. Da du die ja komplett tituliert hast, musst du im Kostenfestsetzungsantrag noch die Anrechnung vornehmen.
Tschuldigung, ich wollte dich nicht verwirren. Also:
1,0 Verfahrensgeb. MB
Auslagen
1,3 Verfahrensgebühr
- 1,0 Verfahrensgebühr MB
- 0,65 GG vorger. (falls ihr 1,3 tituliert habt)
1,2 Terminsgebühr
Auslagen
etc.
Hoffe es ist jetzt nicht noch schlimmer geworden
Liebe Grüße Gressi