Erhöhungsgebühr bei KfA

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Strauchi
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#1

26.10.2009, 08:53

Hallo zusammen! Vielleicht kann mir jemand bei folgendem Problem behilflich sein:

Wir haben eine Klage zugestellt bekommen. Es gibt zwei Beklagte. Wir vertreten Anfangs (März 2008) nur die Beklagte zu 2. Ab Anfang September 2008 vertreten wir auch die Beklagten zu 1.

Im Gerichtstermin wurde gegenüber der Beklagten zu 2 die Klage zurückgenommen.

Mit der Beklagten zu 1 wurde im gleichen Gerichtstermin ein Vergleich geschlossen. Die Kosten des Rechtsstreit und dieses Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben.

Weiter wird noch beschlossen und verkündet, dass die Klägerin die Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen hat.

Jetzt habe ich für die Beklagte zu 2 Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Und zwar eine 1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr und Reisekosten.

Der Anwalt der Klägerin wendet nun ein, dass wir die Beklagten zu 1 und 2 vertreten. Wörtlich sagt er:“ Bei Vertretung mehrerer Auftraggeber durch einen Prozessbevollmächtigten entsteht eine 1,3 fache Verfahrensgebühr nicht zweimal, vielmehr erhöht sich die Verfahrensgebühr gem. 1008 VV RVG für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3. Insofern ist der Ansatz einer 1,3 fachen Verfahrensgebühr erhöht. Die Reisekosten dürfen nach diesseitiger Ansicht nur anteilig verlangt werden, weil der Prozessbevollmächtigte die Reise für beiden Beklagten unternommen hat“.

Also verlangt er, dass ich nur eine 0,3 Verfahrensgebühr geltend mache. Ich bin aber der Meinung, da wir die Beklagte zu 2 als ersten Auftraggeber hatten, fällt die Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 an. Liege ich da falsch? Was meint ihr bezüglich der Reisekosten?

Vielen Dank für Eure Hilfe!
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gabrielle
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#2

26.10.2009, 10:54

m. E., da nur ein Verfahren anhängig war, gibt es auch nur die 0,3 Erhöhung
gkutes

#3

26.10.2009, 11:47

Ist es denn auch derselbe Gegenstand???

also ich gehe jetzt mal aus dass für den RA 1,3+0,3 Erhöhung entstanden sind.
lt <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> könnte dann hier nun die Hälfte der gesamten Kosten erstattet werden.
Der Kläger möchte sich hier ja nur um die Kostenerstattung drücken. Dass nur 0,3 geltend gemacht werden dürfen, halte ich für völlig falsch.
Strauchi
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#4

26.10.2009, 12:15

Es ist derselbe Gegenstand. Wie du schreibst, sind eine 1,3 + eine 0,3 entstanden. Wo steht das im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, bzw. welche Auflage hast du? Wenn die Hälfte der gesamten Kosten zu erstatten wären, wäre ja gut.
gkutes

#5

26.10.2009, 12:21

habe die 18. Aufl. dort ab Rn 283 zu 1008.
Strauchi
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#6

26.10.2009, 12:40

Danke, ich werd mal schauen
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