Terminsgebühr im Arbeitsrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Trinity

#1

20.10.2009, 16:42

Hallöle,

meine Chefin vertritt da eine Meinung, die ich so noch nie gehört habe und auch nicht gelernt habe. Ich kann es auch irgendwie nirgends nachlesen..

Sie rechnet grundsätzlich bei jedem Verfahren (ist in der Regel alles nur gerichtlich) eine Terminsgebühr ab, ob nun ein Termin stattgefunden hat ODER NICHT. Sie meint, die kann man sich hier immer holen. Hat wohl bisher auch immer geklappt.

Nur kommt mir das spanisch vor! Das steht doch allein schon in Widerspruch mit dem Namen "Terminsgebühr". Oder irre ich mich da??

Gibt es da irgendwelche Rechtsquellen oder irrt sie sich tatsächlich? Nix gegen meine Chefin, sie ist die Beste, aber das kenne ich so nicht...

Vielleicht kennt das ja hier noch jemand.
Viele Grüße
Feierabend
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#2

20.10.2009, 17:02

Ich kenne das mit der Terminsgebühr nur, wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 278 ABs. 6 ZPO geschlossen worden ist. Dann kann zusätzlich auch ne Terminsgebühr abgerechnet werden.
"...es kann ja nicht immer regnen..."
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gabrielle
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#3

20.10.2009, 17:10

also lt. Enders:

Als Besonderheit ist in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten zu beachten, dass dem streitigen Verfahren vor der Kammer des Arbeitsgerichts in 1. Instanz stets eine Güteverhandlung vorausgehen muss. Vertritt der RA seinen Auftraggeber in dieser Güteverhandlung, so wird hierdurch schon die 1,2 TG ausgelöst. Kommt es in der Güteverhandlung nicht zu einer Einigung und folgt ein Termin vor der Kammer des Arbeitsgerichts, den der RA ebenfalls wahrnimmt, so erhält der RA die TG hierfür nicht noch ein zweites Mal.
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Pepples
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#4

20.10.2009, 20:18

Wenn Deine Chefin bei jedem Verfahren, in dem Klageauftrag vorliegt, die Gegenseite anruft und nach einer vergleichsweisen Lösung fragt, hat sie Recht. Dafür gibt es die Terminsgebühr auch ohne, dass ein Termin stattgefunden hat.
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Strubbel
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#5

20.10.2009, 20:24

:zustimm
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#6

20.10.2009, 21:45

Pepples hat geschrieben:Wenn Deine Chefin bei jedem Verfahren, in dem Klageauftrag vorliegt, die Gegenseite anruft und nach einer vergleichsweisen Lösung fragt, hat sie Recht. Dafür gibt es die Terminsgebühr auch ohne, dass ein Termin stattgefunden hat.
Stimme da auch zu, hatte neulich auch das Problem mit so einer Abrechnung und habe mir das dann erklären lassen :)
lillysss

#7

21.10.2009, 09:11

Ich stimme auch zu, das steht irgendwo in den Vorbemerkungen zum VV RVG, ich glaub 3.3 oderso.

Die Argumentation dieser Anwältin, dass man im ArbR immer ne Terminsgebühr bekommt, ist ja sensationell - was die RSV wohl sagt, wenn ich denen das nächste Mal schreibe "Na das IST eben so!" Hehe ;)
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jojo
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#8

21.10.2009, 09:25

Also immer ist falsch, ich verweise da auf den Gesetzestext und pebbels.

Es ist natürlich möglich, sich diese in jedem Verfahren, sei es nun Arbeitsrecht oder Zivilrecht, relativ leicht zu verdienen.
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#9

21.10.2009, 09:35

Ja aber sie schreibt ja ausdrücklich, dass es meist um gerichtliche Sachen geht, also wenn ich das richtig verstehe bereits Klage eingereicht wurde. Dann kann ich die TG aber nur bekommen, wenn auch tatsächlich einer stattfunden hat. Oder hab ich da was falsch verstanden.
LG Grübchen
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#10

21.10.2009, 09:37

Ja, der Termin ist nur eine Alternative. Die zweite ist eine Besprechung, die auf Beilegung oder Vermeidung eines Linksstreit gerichtet ist.

D.h.: Klage, telefonische Unterredung mit Gegenseite, Rücknahme = TG
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