Einspruch gegen Kindergeldrückforderung, Gebühren?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Pepsi
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#1

18.10.2009, 11:14

Hallo,

wir haben einen Mandanten, bei dem wird Kindergeld zurückgefordert, weil er irgendwie nicht gemeldet hat, dass er seit dem ... keine Ausbildungsstelle mehr sucht. Was er aber tut, weil er offensichtlich beim AAmt weiterhin suchend gemeldet ist. Eingestellt wurde nach § so und so EStG. Mein Chef meinte dann ist es keine Sozialsache mehr sondern eine steuerrechtliche und somit ganz normale GG abzurechnen. Er will sogar zweimal ne GG abrechnen, weil nach § 17 RVG der Einspruch und der Antrag die Vollziehung auszusetzen zwei Angelegenheiten sind.

Stimmt das, wenn nein woraus geht das hervor?
Carmen1975
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#2

18.10.2009, 17:17

Wäre hier nicht eine Abrechnung nach 2400/2401 VV RVG vorzunehmen? Sozialrechtliche Angelegenheit, weil Kindergeld?

Vielleicht steh ich jetzt auf der Leitung, auch möglich.

Gruß
Carmen1975
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#3

18.10.2009, 17:25

Habe jetzt noch gegoogelt. Angelegenheiten mit dem AA sind vor dem SozG auszutragen. Also bleibe ich bei Abrechnung nach 2400/2401 VV RVG.

Bin auf andere Vorschläge gespannt.

Gruß
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#4

18.10.2009, 18:59

gegooglt hab ich auch schon

und das es eine steuerrechtliche Sache ist, klingt logisch, weil es eben nicht nach SGB geht sondern nach EStG (Einkommensteuergesetz), das denke ich ist schonmal richtig
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Soenny
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#5

18.10.2009, 19:18

Wenn es sich wie in dem Beitrag hier

http://www.jurathek.de/showdocument_pri ... 7666#_edn5

um einen Familienleistungsausgleich handelt, ist das Finanzgericht zuständig. Sollte aber auch auf dem Rückzahlungsbescheid stehen oder hat der keine Rechtsmittelbelehrung?
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#6

18.10.2009, 19:47

es geht hier um die Abrechnung. Rechtsmittel ist zunächst der Einspruch.
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#7

18.10.2009, 19:53

Und der Bescheid ist von der Familienkasse?

Haste das mal gelesen? Wenn in dem Bescheid was von EStG steht, sollte das Finanzamt beteiligt sein und dann wäre es eine Finanzgerichtssache würde ich jetzt sagen.
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#8

18.10.2009, 19:56

ja meine Liebe, das dnke ich ist ja auch richtig was mein Chef sagt, mir gehts hier nur um die Abrechnung... Was bekomme ich denn nun für mein Schreiben (Einspruch mit ANtrag auf Aussetzung der VOllziehung, also Rückforderung)?
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#9

18.10.2009, 19:58

Normale Geschäftsgebühr und zwei bin ich mir nicht sicher, ich würde aber eher nur von einer ausgehen, aber ich guck mal eben, ob ich was finde.
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#10

18.10.2009, 20:11

Hhm, also Einspruch würde ich die Geschäftsgebühr nehmen und für die Aussetzung denke ich greift 3309, aber unter Vorbehalt :oops:
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