Verfasst: 11.12.2006, 20:52
Also nochmal zusammengefasst:
Es waren x eingeklagt und man hat sich außergerichtlich über diesen Betrag x mit der Gegenseite in einer BT geeinigt.
Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr, wenn der RA an einer BT mitwirkt, die das Verfahren erledigt oder vermeidet.
Dann fällt an:
1,3 Verf. aus x
1,2 Termin aus x
1,0 aus x
Wenn in der BT noch nicht anhängige Ansprüche y miteinbezogen werden also protokolliert werden - Voraussetzung Klagauftrag für y - muss man m.E. so abrechnen:
1,3 Verf. aus x
0,8 Verf. aus y
dann § 15 III anwenden
1,2 Termin aus x+y
1,0 Einigung aus x
1,5 Einigung aus y
dann § 15 III anwenden
wenn für die Ansprüche y kein Klagauftrag bestand, kann auch keine Terminsgebühr berechnet werden. Dann kann man nur eine Geschäftsgeb. berechnen nach y
Ich hoffe, das ist alles richtig so. Ich würde so abrechnen.
LG
Es waren x eingeklagt und man hat sich außergerichtlich über diesen Betrag x mit der Gegenseite in einer BT geeinigt.
Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr, wenn der RA an einer BT mitwirkt, die das Verfahren erledigt oder vermeidet.
Dann fällt an:
1,3 Verf. aus x
1,2 Termin aus x
1,0 aus x
Wenn in der BT noch nicht anhängige Ansprüche y miteinbezogen werden also protokolliert werden - Voraussetzung Klagauftrag für y - muss man m.E. so abrechnen:
1,3 Verf. aus x
0,8 Verf. aus y
dann § 15 III anwenden
1,2 Termin aus x+y
1,0 Einigung aus x
1,5 Einigung aus y
dann § 15 III anwenden
wenn für die Ansprüche y kein Klagauftrag bestand, kann auch keine Terminsgebühr berechnet werden. Dann kann man nur eine Geschäftsgeb. berechnen nach y
Ich hoffe, das ist alles richtig so. Ich würde so abrechnen.
LG