Streitwert

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Moli
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#1

12.10.2009, 17:27

Hallo,

ich brauch mal wieder Eure Hilfe.

In einer Familiensache wurde der Versorgungsausgleich erörtert. Anschließend wurde ein Vergleich geschlossen, wonach der Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Das Gericht hat sodann den Streitwert wie folgt festgesetzt:

Scheidung: 9.000 €
Versorgungsausgleich 2.000 €
Vergleich 7.000 €

Ich würde jetzt nach einem Streitwert von 11.000 €
VG + TG abrechnung und nach
7.000 € die Einigungsgebühr.

Meine Kollegin sagt, die VG + TG nach einem Streitwert von 18.000 € und die Einigungsgebühr nach 7.000 €.

Was ist denn nun richtig? Kann mir jemand helfen?
LG Moli
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LuzZi
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#2

12.10.2009, 17:37

Ich hab neulich eine Entscheidung vom Gericht um die Ohren gehauen bekommen, dass für einen Vergleich, wonach der Versorgungsausgleich nicht stattfindet, gar keine EG entsteht.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Moli
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#3

12.10.2009, 17:42

Das Gericht hat doch den Streitwert so festgesetzt, so dass ich davon ausgehen, dass es die EG auch gibt. Kannst du vielleicht was zu dem Streitwert sagen, ist nun 11.000,00 und 18.000 Euro richtig.
LG Moli
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ReNoJessy
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#4

12.10.2009, 17:50

Gute Frage, nächste Frage. Aber vermutlich hätte ich es so gemacht wie du vorgeschlagen hast, also 11.000 VG und TG und 7.000 EG, wobei es mir nicht begreiflich ist, wieso die den Vergleich extra festgesetzt haben oO
(¯`•.¸,¤° Gruß Jessy °¤,¸.•*´¯)

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Silvia
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#5

12.10.2009, 19:42

Hey,

bzgl. einer Scheidung kann sich nicht verglichen werden.

Da der Streitwert für den Vergleich 7.000,00 € beträgt, der Wert des Versorgungsausgleichs nur 2.000,00 €, wurden anscheinend
nicht anhängige Ansprüche in Höhe von 5.000,00 € mitverglichen !

Ich würde daher so abrechnen:

1,3 VG aus 11.000,00 € (anhängig)
0,8 VG aus 5.000,00 € (nicht anhängig)
Prüfung § 15 III RVG !

1,2 TG aus 16.000,00 € (anhängige u. nicht anhängige Ansprüche)
(falls auch nicht anhängige Ansprüche besprochen wurden, sonst 11.000,00 €)

1,0 EG aus 2.000,00 € (anhängig)
1,5 EG aus 5.000,00 € (nicht anhängig)
Prüfung § 15 III RVG !

...

LG Silvia
Moli
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#6

13.10.2009, 07:47

Hallo,
der Vergleich beinhaltet keine nicht anhängigen Dinge. Der Vergleich beinhaltet lediglich, dass kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird und das Gericht diesem Verzicht zustimmt.
LG Moli
sun_shine
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#7

13.10.2009, 08:53

Hallo ich brauch mal wieder eure Hilfe,

ich muss jetzt eine Abrechnung als U-Bev. abrechnen.
In dieser Sache ist ein Vergleich ergangen. Ich nehm doch jetzt
den Streitwert aus dem Vergleich?!
Oder den aus dem Klagantrag?

Vielen Dank für eure Hilfe.

Grüße euer sun_shine :D
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Soenny
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#8

13.10.2009, 08:56

Gehört hier zwar nicht hin sun_shine deine Frage, aber du nimmst den Wert, den das Gericht festgesetzt hat, wird ja im Vergleich festgehalten sein ;)
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ReNoJessy
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#9

13.10.2009, 09:18

Und wenn das nicht wäre, dann hälst du dich immer an den Klageantrag und die Veränderungen des geforderten Anspruchs innerhalb des Verfahrens und nicht an die Vergleichssumme.
(¯`•.¸,¤° Gruß Jessy °¤,¸.•*´¯)

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