2 Verfahren in einem Vergleich! Abrechnung?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Nicole72
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#1

07.10.2009, 14:09

Hallo,

wir haben in zwei Arbeitssachen Klage eingereicht. Im 1. Verfahren ist im Gütetermin die GEgenseite nicht erschienen, so dass ein VU ergangen ist. In der 2. Sache ist im Gütetermin ein Vergleich geschlossen worden, in dem auch das 1. Verfahren mitverglichen wurde.

Streitwerte wurden wie folgt festgesetzt:

für das Verfahren der 1. Sache 6.300,00
für das Verfahren der 2. Sache 1.900,00
für den Vergleich 6.100,00

Wie kann ich abrechnen?

1. Verfahren

1,3 VG aus 6300,00
1,2 TG aus 8200,00
1,0 EG aus 6100,00
Ausl + MWST.

2. Verfahren

1,3 VG aus 1900,00
AUsl. + MWST.

????

Bin etwas hilflos.

Gruß
Nicole
collor
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#2

07.10.2009, 15:04

würde so abrechnen:

1. Verfahren
1,3 VG aus 6.300
0,8 VG aus 6.100
nach 15 III prüfen
1,2 TG aus 12.400
1,0 EG aus 12.400
AP

2. Verfahren würde ich auch so abrechnen.
Micsi11
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#3

07.10.2009, 18:31

Meines Erachtens bekommt du keine Einigungsgebühr in Verfahren mit dem VU, weil in diesem Verfahren wurde keine Einigung erzielt.

Was habt ihr denn noch mitverglichen, wenn der Wert für Vergleich
EUR 6.100,00 ist?
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#4

07.10.2009, 19:06

Also ich würde so abrechnen:

1. Verfahren:

1,3 VG SW: 6.300,00
0,8 VG SW: 1.900,00
Prüfung § 15 (3) RVG
1,2 TG SW: 8.200,00
1,0 EG SW: 4.200,00
1,5 EG SW: 1.900,00
Prüfung § 15 (3) RVG
Telekomm
USt

Zur Erläuterung der Streitwerte der beiden EG:

Der SW für den Vergleich wurde ja auf 6.100,00 € festgesetzt. Da das erste Verfahren ja anscheinend komplett mitverglichen wurde, würde ich die 1,5 EG aus dem SW 1.900,00 nehmen. 6.100,00 € abzgl. 1.900,00 € = 4.200,00 €. Aus dem "Reststreitwert" dann eine 1,0 EG. Ob das allerdings so richtig ist, weiß ich nicht. Dazu ist mir der Sachverhalt zu "dürftig", weil ich nicht verstehe, warum der SW auf nur 6.100,00 € festgesetzt worden ist.

2. Verfahren

Hier musst du zunächst einen Mehrbetrag ausrechnen ... siehe hierzu auch die Anmerkung zu Nr. 3101 (1)

1,3 VG SW: 6.300,00 --> 487,50
0,8 VG SW: 1.900,00 --> 106,40
Gesamt --> 593,90

Prüfung § 15 (3) RVG
nicht mehr als eine 1,3 aus 8.200,00 --> 583,70

Mehrbetrag = 583,70 abzgl. 487,50 --> 96,20 €

Für die Verfahrensgebühr in dem 2. Verfahren gilt dann:

1,3 VG SW: 1.900,00 --> 172,90
abzgl. Mehrbetrag --> 96,20
Gesamt --> 76,70



Das Gleiche musst du mit der Terminsgebühr machen.

1,2 TG SW: 8.200,00 --> 538,80

In dem 2. Rechtsstreit ist ja bereits eine TG angefallen durch das VU, hierfür würdest du normalerweise bekommen:

0,5 TG SW: 1.900,00 --> 159,60

538,80 abzgl. 159,60 = 379,20 --> diesen Betrag musst du von den 159,60 abziehen, was dann eine negative Zahl wäre. Daraus würde ich schlussfolgern, dass du hier in dem 2. Verfahren dann keine TG abrechnen kannst (hatte so einen Fall aber noch nie).

Demnach würde deine Rechnung im 2. Verfahren so aussehen:

1,3 VG SW: 1.900,00 --> 172,90
abzgl. Mehrbetrag --> 96,20
Telekomm
USt


Hoffe, ich habe das eingermaßen verständlich erklärt, hab mir auf jeden Fall Mühe gegeben :lol:
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Nicole72
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#5

15.10.2009, 16:20

Also ich versuchs nochmal deutlicher zu erklären, weil ich immer noch nicht durchblicke:

Im 1. Verfahren haben wir für Mandanten am 16.6.2009 KSch-und Zahlungsklage eingereicht. Zahlungsantrag hier 2.100,00 €. Im 1. Termin ist Gegenseite nicht erschienen, so dass VU ergangen ist. Hier wurde der Streitwert mit 4.200,00 € tituliert. Gegen dieses VU hat BEklagtenseite Einspruch eingelegt, so dass neuer Termin stattfand.

In diesem Termin am 10.09.2009 wurde dann auch das 2. Verfahren mitverglichen. In diesem Verfahren hatten wir am 03.8.09 Zahlungsklage ( Lohn 1.900,00 €) sowie Antrag auf Berichtigung der Arbeitsbescheinigung eingereicht . Termin wurde bestimmt, Beklagtenseite ist zu diesem Termin nicht erschienen. VU wurde erlassen mit Streitwert 2.500,00 €

In dem Termin am 10.09.2009 wurden dann beide Verfahren verhandelt und verglichen.

Streitwerte für Verfahren 1) 6.300,00 €
für das Verfahren 2) 1.900,00 €
und für den Vergleich 6.100,00 €

HIIIILLLFFE

Die Abrechnungen schaffen mich, bzw. ich schaff diese Abrechnungen nicht. Bitte helft mir.

Gruß
Nicole
collor
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#6

15.10.2009, 17:47

Hallo Nicole,

vorab eine Frage: Liegt dir eine Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor, in welchem der Vergleich geschlossen wurde? Wenn ja, ist dieser entscheidend. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Gericht die Streitwerte für Verfahren 1 und 2 und einen Vergleichsmehrwert in einem Beschluss festsetzt. Die Streitwertfesetzungen in den VU spielen hier erstmal keine Rolle.
Nicole72
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#7

21.10.2009, 12:08

Also wir haben nur ein Sitzungsprotokoll mit dem Vergleich. Zum Schluss wurden dann die Streitwerte festgesetzt:

für das 1. Verfahren 6.300,00 €
für das 2. Verfahren 1.900,00 €
und für den vorstehenden Vergleich 6.100,00 €


Gruß
Nicole
collor
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#8

21.10.2009, 13:45

D. h. also die 1.900 € und die 6.300 € sind in dem Vergleichswert von 6.100 € nicht enthalten. Die 6.100 € sind Forderungen, welche weder im 1. noch im 2. Verfahren anhängig gemacht worden sind?
Nicole72
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#9

21.10.2009, 16:18

Also die Ziffer 2 des Vergleichs lautet so:

Der Beklagte zahlt an die Klägerin 850,00 € brutto für April 2009 und 1.050,00 € brutto für den Monat Juni 2009 (wie aus dem Verfahren 2) sowie für den Monat Mai 2009 einen Betrag in Höhe von 2.100,00 €.

850,00 € + 1.050,00 € + 2.100,00 € ergibt ja 4.000,00 €. Vielleicht sind die 2.100,00 € dann ein Mehrwertvergleich?

Kann bei der Geschäftsstelle vom Arbeitsgericht auch keinen mehr erreichen. Vielleicht können Dir mir ja sagen, wie sich dieser SW für den Vergleich von 6.100,00 € zusammensetzt.

Gruß
Nicole
collor
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#10

21.10.2009, 17:33

Also jetzt blicke ich langsam durch. Es ist richtig, dass die 1.900 in dem Vergleichsmehrwert mit drin sind, da ihr sie in einem anderen Verfahren geltend gemacht habt. Der Lohn für den Monat Mai habt ihr demzufolge gar nicht rechtshängig gemacht, sondern habt euch im Termin darüber gleich mit vergliechen. Die restlichen 2.100 € könnten zum Beispiel die Erteilung eines Zeugnisses sein, Resturlaub etc. Bei der Einigungsgebühr müsstest du nochmals schauen, welche Ansprüche bereits gerichtlich anhängig waren. Auf jeden Fall rechnest du eine 1,0 EG für die 6.300 € und 1.900 € ab. Gehe davon aus, dass die 2 x 2.100 € nicht gerichtlich geltend gemacht worden sind und daher mit einer 1,5 EG abzurechnen und nach § 15 III zu prüfen sind.
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