habe hier folgendes Problem:
Für unseren Mandanten haben wir ein Verfahren vor dem Landgericht - Kammer für Rehabilitierung - erfolgreich abgeschlossen; der Mandant wurde rehabilitiert.
Danach stellten wir beim Landesamt für Familie und Soziales (Rehabilitierungsbehörde) und bei der Generalstaatsanwaltschaft die entsprechenden Entschädigungsanträge im Namen unseres Mandanten.
Kann man für diese Verfahren vor der Behörde/Generalstaatsanwaltschaft Gebühren abrechnen? Wenn ja, welche und nach welcher Vorschrift? Sind diese Gebühren evtl. erstattungsfähig?
Habe das noch nie gemacht und finde hierzu leider auch nichts.
![Traurig :(](./images/smilies/icon_sad.gif)