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Wert bei Auskunftsersuchen Handelsvertretersache

Verfasst: 06.10.2009, 17:48
von mesotty
Hallo Zusammen,

ich mal wieder, hab hier eine ganz tolle Akte zum Abrechnen liegen mit Vermerk des RA´s "wir hatten aufgefordert zu einem Betrag i.h.v. € 20.871,06 allerdings sind auch noch Auskunfsersuchen mit drin, die auch einen eigenen Wert haben und den sollst du rausfinden"

Toll oder??

Die Ansprüche ansich lassen sich noch nicht 100%tig beziffern. Wir fordern auf,
zur Vorlage von Kundenlisten
den Umgang mit der Hotlin zu ermöglichen.
Vorlage von Buchauszügen
Auskunf über div. Kunden, welche über eine gewisse Firma abgeschlossen wurden, da sich die Provision pro Kunde auf € 35,00 beläuft.

Soo, jetzt hab ich hier mal gegoogelt und habe eine gerichtliche Entscheidung gefunden, welche mittels Stufenklage herbeigeführt wurde. Dort steht drin, dass die letzte Stufe also die wo alles beziffert ist immer die höchste ist/sein muss.

Ich habe aber so gar keine Ahnung, was ich hier nehmen soll. Und der RA auch nicht, deswegen muss ich mir ja den Kopf zerbrechen. :evil:

Ich würde ihm ja vorschlagen, "nu" den bezifferten Teil als wert nehmen, und wennn es zum gerichtlichen Verfahren kommt, dann nachträglich die Berechnung korrigieren.

Nur weiß ich nicht, ob unser Mandant das streitige VErfahren überhaupt durchrführen will.

Was würdet ihr tun? :?: :erklaer hoffe das war jetzt nicht zu wild

lg und nen schönen Feierabend, mesotty

Verfasst: 07.10.2009, 07:57
von Re1108
Hallo,

also wir haben bei unserer letzten Auskunfts- und Zahlungsklage auf Provisionen 20 % des im kompletten Abrechnungszeitraum entstandenen Provisionsanteil angesetzt und diesen auch nur als vorläufig beziffert.
(zur Klarstellung: wir haben Auskunft verlangt über einen Zeitraum von 6/06 - 12/08, Mdt hat uns dazu eine Liste hereingegeben, was ihm seiner Meinung nach an Provisionen zustünde. Hiervon haben wir dann die 20 % genommen)

Ich habe aber leider keine Ahnung, woher sich die 20 % ergeben, kann dir also keine Gesetzesquelle nennen. Vielleicht hilfts dir trotzdem! :D

Wenn die Auskunft erteilt ist, könnt Ihr den SW ja vom Gericht festsetzen lassen.

Verfasst: 07.10.2009, 16:02
von mesotty
danke für deine Antwort.
Ich werde jetzt auch die Meinung vertreten, dass diese Auskünfte nicht zusätlich noch Streitwerterhöhend wirkden.
lg mesotty