Hallo Ihr Lieben,
ich habe ein Problem:
Die Gegenseite hat einen Kostenausgleichungsantrag ohne eine Anrechnung der Geschäftsgebühr vorgenommen.
Wir jedoch hatten im KFA die Geschäftsgebühr mit angerechnet. Mein Chef will nun wissen, wie das ist. Es soll dazu wohl einen neuen § über die Anrechnung geben.
Könnt Ihr mir schnell helfen?
Anrechnung KFA
- nephele
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Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
Hallo,
also der neue § ist der § 15 a RVG, allerdings warten viele auf eine Regelung für die Altfälle, da neue Paragraphen ja meistens auf die Rechtsstreitigkeiten anzuwenden sind, die erst nach Inkrafttreten beginnen.
Ich kenne es so: Die Geschäftsgebühr muss im KfA bei vorheriger außergerichtilcher Tätigkeit angerechnet werden, egal ob gegenüber dem Mandanten abgerechnet oder nicht. Wenn der gegnerische Anwalt außergerichtlich nicht tätig geworden ist, muss er auch nichts anrechnen. Allerdings empfiehlt sich in solchen Fällen ein Hinweis im KfA "außergerchtliche Tätigkeit hat nicht stattgefunden".
Hoffe, damit ist Dir erst einmal geholfen.
also der neue § ist der § 15 a RVG, allerdings warten viele auf eine Regelung für die Altfälle, da neue Paragraphen ja meistens auf die Rechtsstreitigkeiten anzuwenden sind, die erst nach Inkrafttreten beginnen.
Ich kenne es so: Die Geschäftsgebühr muss im KfA bei vorheriger außergerichtilcher Tätigkeit angerechnet werden, egal ob gegenüber dem Mandanten abgerechnet oder nicht. Wenn der gegnerische Anwalt außergerichtlich nicht tätig geworden ist, muss er auch nichts anrechnen. Allerdings empfiehlt sich in solchen Fällen ein Hinweis im KfA "außergerchtliche Tätigkeit hat nicht stattgefunden".
Hoffe, damit ist Dir erst einmal geholfen.
- Re1108
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Die Regelung für die Altfälle ist da:
BGH, Beschl. v. 02.09.2009 – II ZB 35/07
(Da § 15 a keine Gesetzesänderung, sondern eine Gesetzesklarstellung auch auf Altfälle anzuwenden)
Heißt in deinem Fall, dass auf Beklagtenseite die VG wohl in voller Höhe festsetzungsfähig ist.
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
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Man keine voreiligen Hoffnungen. Auch nach der BGH-Entscheidung haben andere Obergerichte gegen den BGH entschieden. In einem Bundesland haben die Bezirksrevisoren sogar abgesprochen, sich nicht an der BGH-Entscheidung zu orientieren. Darüber mag man denken wie man will (meine Meinung sage ich dazu lieber nicht!), aber wer glaubt, das Thema sei durch, der glaubt aber weit daneben.Re1108 hat geschrieben:
Die Regelung für die Altfälle ist da:
BGH, Beschl. v. 02.09.2009 – II ZB 35/07
(Da § 15 a keine Gesetzesänderung, sondern eine Gesetzesklarstellung auch auf Altfälle anzuwenden)
Heißt in deinem Fall, dass auf Beklagtenseite die VG wohl in voller Höhe festsetzungsfähig ist.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
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Doch nicht etwa in dem Bundesland, in dem die schönen Mädchen auf den Bäumen wachsen? Das käme mir ja sehr entgegen...^^In einem Bundesland haben die Bezirksrevisoren sogar abgesprochen, sich nicht an der BGH-Entscheidung zu orientieren.
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
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