Verkehrsunfallsache - Abrechnung außergerichtliche Kosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sonsche
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#1

01.10.2009, 14:19

Hallo!

Habe eine kurze Abrechnungsfrage:

Beispiel:

Wir haben außergerichtlich bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung einen Betrag von EUR 6.000,00 geltend gemacht. Diese bezahlt darauf EUR 3.000,00 und den Rest klagen wir ein.

Wie rechne ich jetzt unsere außergerichtlichen Gebühren über die gezahlten EUR 3.000,00 gegenüber der gegnerischen Versicherung ab?


1. Mach ich das aus dem Gegenstandswert von EUR 3.000,00

oder

2. rechne ich aus dem vollen Gegenstandswert von EUR 6.000,00 ab und ziehe dann die gerichtlich geltend gemachten außergerichtlichen Gebühren aus dem Gegenstandswert von EUR 3.000,00 ab?

Ich machs eigentlich immer nach Variante 2, bin mir aber nie so ganz sicher.
pd86
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#2

01.10.2009, 14:23

Also wir rechnen die außergerichtlichen Gebühren aus dem bisherigen Erledigungswert ab, in deinem Fall 3.000,00 €
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puppa2402
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#3

01.10.2009, 14:25

Ich hätte jetzt nach den geforderten € 6.000,-- abgerechnet. Zumindest das außergerichtliche.
Liebe Grüße
puppa

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gkutes

#4

01.10.2009, 14:25

ich würde ja aus 3000 abrechnen. Dann hast du schon mal mehr geld in der tasche
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sunny84
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#5

01.10.2009, 14:28

Gegenüber der gegnerischen Versicherung wird immer der Betrag als Gegenstandswert genommen, den die Versicherung gezahlt hat. Eine etwaige Differenz musst du wenn gegenüber dem Mandanten abrechnen.
In deinem Fall rechnest du die außergerichtlichen Gebühren gegenüber der gegnerischen Versicherung also mit einem Streitwert von 3.000,00 € ab.
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Sonsche
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#6

01.10.2009, 14:34

Ja gut, wenn ich jetzt aber aus EUR 3.000,00 abrechne und in der Klage hab ich auch nochmal aus EUR 3.000,00 abgerechnet, dann hab ich ja nachher mehr Kohle in der Tasche, als wenn ich aus EUR 6.000,00 insgesamt abrechnen würde. Das stimmt ja dann so auch nicht oder?
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carrot
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#7

01.10.2009, 15:08

also ich rechne gegenüber der gegnerischen HV aus dem gezahlten Wert (hier 3000) ab und gegenüber Mdt. oder RS aus 6000 abzgl. Zahlung von der gegnerischen Versicherung
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Christina83
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#8

01.10.2009, 15:37

da stimme ich carrot völlig zu, so ist es meines erachtens auch der korrekte weg. Versicherung muss nur die gebühren aus dem gw zahlen, den sie auch reguliert jedoch der mandant hat die gebühren aus dem wert zu bezahlen, zu dem er den ra beauftragt hat.
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sunshine24
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#9

01.10.2009, 18:59

also ich rechne gegenüber der gegnerischen HV aus dem gezahlten Wert (hier 3000) ab und gegenüber Mdt. oder RS aus 6000 abzgl. Zahlung von der gegnerischen Versicherung
:zustimm, so machen wir das auch.

Demnach würdest du ja insgesamt ne 1,3 GG aus 6.000,00 € bekommen. Anrechnen musst du aber nur ne 1,3 GG aus 3.000,00, weil dies der Wert ist, der ins streitige Verfahren übergeht ... (hoffe, ich hab gerade keinen Denkfehler :lol:)
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Sam29

#10

01.10.2009, 19:15

Auch auf die Gefahr hin, hier zu wiederhole:

1,3 Geschäftsgebühr nach einem Wert von 3.000 EUR. Der RSV gegenüber kannst Du 1,3 mit einem Wert von 6.000 EUR abrechnen unter Berücksichtiung der Zahlung der Haftpflichtverssicherung. Solltest DU Sachschaden und Personenschaden haben, gibt Dich bloß nicht mit 1,3 zufrieden.

Dann für das Klageverfahren nimmst Du natürlich auch eine 1,3 VG aus einem Wert von 3.000 EUR, klagst die voll entstandene GG ein, rechnest jedoch nur nach 3.000 an! SO wie sie Deiner Mandnatschaft auch entstanden ist.
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