PKH

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Bummbaumel
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#1

30.09.2009, 13:19

Hallo hab da mal ne Frage zum PKH. Folgender Sachverhalt:

Unser Gegner hat PKH beantragt. Wir wollen jetzt die Versagung der PKH beantragen, da das Verfahren keine Aussicht auf Erfolg hat. Meine Frage ist jetzt. Kann ich dann für unseren Mandanten ebenfalls PKH beantragen, da dieser Mittellos ist. Denn für das Bewilligungsverfahren kann ich doch auch eine Gebühr abrechnen oder? Welche Nummer im RVG ist das denn?

Ich bedanke mich bereits im Voraus!
Cada-38
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#2

30.09.2009, 13:44

Im Pkh-Prüfungsverfahren gibt es keine Pkh für die andere Partei.
Auch eine Kostenentscheidung gibt es in diesem Prüfungsverfahren nicht. Aber du könntest für deinen Mandanten versuchen im Rahmen der Beratungshilfe später abzurechnen, sofern im Pkh-Prüfungsverfahren der pkh-Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.
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caumi
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#3

30.09.2009, 14:44

Das PKH-Verfahren kann nach 3335 RVG abgerechnet werden, die Gebühr ist aber auf ein sich anschließendes Klageverfahren (hierbei ist egal, ob PKH bewillilgt wurde oder nicht, es muss nur der gleiche Gegenstand sein, für den PKH beantragt wurde) angerechnet werden.
Asgoth
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#4

30.09.2009, 14:47

Warum beauftragt euch der Mandant überhaupt im Bewilligungsverfahren, wenn er doch mittellos ist. Das ist nicht erforderlich, denn das Gericht prüft im Bewilligungsverfahren die Voraussetzungen der PKH-Bewilligung (wirtschaftliche Verhältnisse + Erfolgsaussichten) von Amts wegen. Einer Erwiderung der Gegenseite ist überhaupt nicht erforderlich - insbesondere, wenn der Mandant ohnehin schon mittellos ist.
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