Verweisung - was muss ich bei der Abrechnung beachten?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Draginja
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#1

29.09.2009, 10:41

Hallo zusammen,

ich stehe vor einem Abrechnungsproblem und bräuchte dringend eure Hilfe:

In einem Verfahren stellten wir Klageantrag Das LG entschied, dass für einen Teil der Klage eine andere Kammer (beim LG) zuständig sei, sodass zwei Verfahren mit unterschiedlichen Streitwerten eingeleitet wurden. Jetzt soll ich diese Verfahren abrechnen und frage mich, ob es sich hierbei um eine Verweisung handelt, die bei der Abrechnung durch Anrechnung zu berücksichtigen ist oder ob ich diese beiden Verfahren in zwei unabhängigen Kostenrechnungen abrechen muss.

Vielen lieben Dank für die Antworten

LG

Draginja
nicole73
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#2

29.09.2009, 11:01

Da es das gleiche LG ist, handelt es sich nicht um eine Verweisung im Sinne des 20 RVG, also musst du beide Verfahren getrennt voneinander abrechnen.
(als hättest du von vornherein 2 Klage eingereicht)
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kora
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#3

09.11.2011, 12:12

Hallo Ihr Lieben,

hier klinke ich mich mal ein.

Um es kurz zu machen, wir haben vor dem LG eine Klage eingereicht (Streitwert 7.682,25 €). Das Landgericht hat den Streitwert dann vorläufig auf 6.988,75 € festgesetzt. Es ist nicht verhandelt worden, es ging zu meist nur um die Bewilligung von PKH (im schriftlichen Verf.).
Nun hat das LG sich für unzuständig erklärt, da der Streitwert wohl lediglich 4.128,75 € beträgt.

Die Sache ist an das AG verwiesen worden bei einem Streitwert von 4.128,75 €.

In beiden Verfahren sind GK angefordert worden.

Wie rechne ich jetzt ab? Muss ich das Verf. vor dem LG noch berücksichtigen?

Ich wäre für jede Hilfe dankbar.

LG Kora
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kora
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#5

09.11.2011, 12:56

Danke für den Hinweis, aber den § 20 RVG habe ich mir bereits angesehen. Verstehe ich das richtig? Ich rechne das Verf. vor dem LG mit GW 6.988 € ab und das Verf. vor dem AG gesondert nach einem GW von 4.128 €. Und es erfolgt keine Aufrechnung?
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kora
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#6

09.11.2011, 12:57

Sorry "Anrechnung"
gkutes

#7

09.11.2011, 13:09

nachdem ich jetzt im Gerold geschaut habe, glaube ich, dass § 20 S. 2 doch nicht gilt. Dort steht nähmlich:

"die Verweisung nach Satz 2 erfolgt, wenn das vorinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit bejaht, diese aber von dem Rechtsmittelgericht verneitn und nunmehr ein Verweisungsantrag gestellt wird. "

Grundsätzlich muss hier wohl eine zweite Instanz vorliegen!?
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kora
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#8

10.11.2011, 10:15

Kann mir denn keiner helfen?
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