Kostenvorschuss RSV - unter Vorbehalt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Aelizia
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#1

25.09.2009, 16:06

Hallo!

Ich habe eine Frage, bei der ich nicht wirklich weiterkomme. Vielleicht hat hier ja jemand ne Antwort. Also es geht um folgendes:

Arbeitssrechtssache. RSV hat bereits Kostenschutz für außergerichtliche und auch für die I. Instanz erteilt und auf Kostenvorschussrechnung einen Betrag gezahlt. Zahlung wurde schriftlich angekündigt mit dem Zusatz 'Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt'.

Meine Frage: kann die RSV den gezahlten Vorschuss vom RA zurück verlangen? Oder nur vom Mandanten?
In jedem Fall wäre schön, wenn hier jemand wüsste, wo ich die entsprechenen Vorschriften finde.

lg
Aelizia
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Adora Belle
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#2

25.09.2009, 16:54

Was ist das denn für ein Vorbehalt? Wenn der Vorbehalt den RA nicht betrifft, dann muß der auch nix zurückzahlen.
supibaerchi
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#3

25.09.2009, 19:36

das sehe ich genauso. haben die den vorbehalt näher erläutert? wenn sie deckungszusage erteilt haben, müsste sich der ra auch darauf verlassen können
Liebe Grüße
Bärchi
Aelizia
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#4

25.09.2009, 20:16

Nein der Vorbehalt ist nicht näher erläutert worden.

Hier gehts (wie immer :wink: ) darum, ob die Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht. Arbeitgeber wirft dem Mdt schuldhaftes Verhalten vor.

Ich denke, dass die RSV dann eben nicht zahlen würde und deshalb unter Vorbehalt den Vorschuss gezahlt hat.

Bleibt nach wie vor die Frage, ob die RSV den Vorschuss von uns zurückfordern kann ... :roll:
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#5

25.09.2009, 20:31

Was ich dazu beitragen kann:

In Straf- und OWi-Sachen zahlt die Rechtschutz nicht, wenn sich im Nachhinein rausstellt, dass der Mandant vorsätzlich die Tat begangen hat.

Hier weiß ich von meinem RA, dass - sollten wir bereits Geld von der RSV bekommen haben - wir das Geld nicht zurück bezahlen müssen. ABER die RSV holt sich das Geld dann eben von dem Mandanten. Deswegen machen wir auch meistens Vorschussrechnungen ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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Soenny
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#6

25.09.2009, 20:53

:zustimm Sunni

Machen wir auch so, und zwar schnell, daß die RSV zahlt, bevor das Verfahren beendet ist, kann ja auch schon mal schnell gehen.

Die RSV holt sich im Zweifelsfall den Betrag von ihrem VN zurück, nicht vom RA.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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#7

26.09.2009, 17:11

Fein - also bleibt die Kohle schonmal im Büro :mrgreen:
Dank euch für die Antworten!

Weiß irgendwer vl noch wo es da die entsprechenden Vorschriften gibt?
In den ARB bin ich leider nicht fündig geworden.
Aelizia
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#8

09.10.2009, 15:42

So. Um das mal zu Ende zu bringen.

Dass der VN (und nicht der RA) verpflichtet ist, bereits gezahlte Beträge der RSV zu erstatten ergibt sich (zumindest zu der Angelegenheit, die ich hier habe - ArbR) aus den ARB der RSV und zwar aus

§ 3 (5) Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen soweit in den Fällen des § 2 a) bis h) ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom VN vorsätzlich begangenen Strafstat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.
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