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Abrechnung bei § 153a StPO

Verfasst: 22.09.2009, 11:15
von yvonne26
Hallo Ihr Lieben,

im Beschluss des AG Tgt steht:

die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse, jedoch werden dieser die notwendigen Asulagen der Angeklagten nicht auferlegt.
(da nach 153a jetzt endgültig eingestellt)

Meine Frage: ich darf jetzt nicht ggü. der Landeskasse abrechnen, sondern muss meine RG direkt an Mdtin richten, oder?

Verfasst: 22.09.2009, 11:20
von gabrielle
d. h., dass die Kosten des Gericht von der Landeskasse getragen werden, die Kosten (RA-Kosten) des Angeklagten jedoch nicht, also machst du eine abrechnung ggü. dem mandanten.

Verfasst: 22.09.2009, 11:22
von LuzZi
Kosten des Verfahrens = Gerichtskosten
notwendige Auslagen des Angeklagten = Anwaltskosten

Verfasst: 22.09.2009, 11:22
von yvonne26
Danke!!