Abrechnung bei § 153a StPO
Verfasst: 22.09.2009, 11:15
Hallo Ihr Lieben,
im Beschluss des AG Tgt steht:
die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse, jedoch werden dieser die notwendigen Asulagen der Angeklagten nicht auferlegt.
(da nach 153a jetzt endgültig eingestellt)
Meine Frage: ich darf jetzt nicht ggü. der Landeskasse abrechnen, sondern muss meine RG direkt an Mdtin richten, oder?
im Beschluss des AG Tgt steht:
die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse, jedoch werden dieser die notwendigen Asulagen der Angeklagten nicht auferlegt.
(da nach 153a jetzt endgültig eingestellt)
Meine Frage: ich darf jetzt nicht ggü. der Landeskasse abrechnen, sondern muss meine RG direkt an Mdtin richten, oder?