Räumung Kündigung Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Benutzeravatar
Christina83
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 305
Registriert: 26.04.2006, 11:24
Wohnort: Bamberg

#1

22.09.2009, 09:54

Schönen guten Morgen! Ich bräucht mal wieder eure Hilfe ein einer ziemlich komischen Abrechnungssache....

Folgendes: Mdt hat Wohnung an A vermietet. Zusätzlich hält sich ein gewisser B in der Wohnung auf. Wir kündigen A und fordern B zur Räumung auf. Keiner reagiert.
Jetzt haben wir eine einheitliche Klage gemacht in der wir beide zur Räumung auffordern, und A zusätzlich noch zur Zahlung des rückständigen Mietzinses.
Das Gericht hat nun den GW für A auf 7560 und für B auf 6480 festgesetzt.
Wie mach ich das denn nun? Rechne ich die GW zusammen (weil wir ja nur eine Klage eingereicht haben) oder muss ich getrennt abrechnen???
Benutzeravatar
ReNoJessy
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 72
Registriert: 14.09.2009, 15:18
Wohnort: Berlin
Kontaktdaten:

#2

22.09.2009, 11:12

Zusammenrechnen würde ich blöd sagen. Letztlich rechnest du ja z.B. in Familiensachen auch Versorgungsausgleich und Ehescheidung zusammen im Gegenstandswert um danach abzurechnen. Prinzipiell ändert sich ja nichts. Oder bin ich da grad auf dem falschen Dampfer?!
(¯`•.¸,¤° Gruß Jessy °¤,¸.•*´¯)

Bild Sei dabei!
Benutzeravatar
gabrielle
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1051
Registriert: 19.11.2008, 15:27
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#3

22.09.2009, 11:19

ich denk auch, dass die GW zusammengerechnet werden und daraus sich die Gebühren bestimmen.
jenniver
Foreno-Inventar
Beiträge: 2463
Registriert: 24.07.2006, 21:13
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Düsseldorf

#4

22.09.2009, 11:43

Ich würde sagen, du kannst nur den höchsten Wert nehmen, wenn beide zur Räumung verklagt wurden. Dann müsste bei der Wert der Räumung und rückständiger Miete sein und bei B nur der Wert der Räumung. Aber nur weil zwei zur Räumung verklagt werden, kann sich der Wert der Räumung doch nicht verdoppeln.
Benutzeravatar
gabrielle
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1051
Registriert: 19.11.2008, 15:27
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#5

22.09.2009, 15:00

wieso nicht, es sind doch zwei verschiedene Beklagte, gegen beide müsstest Du die Räumung beantragen, es reicht doch nicht, wenn du gegen A die Räumung beantragst, dass B automatisch auch räumen muss. Wieso sonst sollte das gericht zwei GW festsetzen?
jenniver
Foreno-Inventar
Beiträge: 2463
Registriert: 24.07.2006, 21:13
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Düsseldorf

#6

22.09.2009, 15:05

einheitliche Klage gemacht in der wir beide zur Räumung auffordern, und A zusätzlich noch zur Zahlung des rückständigen Mietzinses.
Deswegen zwei unterschiedliche GW. Der GW für A muss ja höher sein als der von B. B wurde ja nur auf Räumung aber eben nicht auf Zahlung verklagt.
Benutzeravatar
gabrielle
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1051
Registriert: 19.11.2008, 15:27
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#7

22.09.2009, 15:46

meine rede
Antworten