Darf man § 1008 RVG einzeln ausweisen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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tobik9
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#1

21.09.2009, 11:11

Hallo zusammen,

wir haben hier im Büro gerade eine Diskussion bzgl. des § 1008 RVG.
In der Berufschule soll gesagt worden sein, dass man die § 1008 RVG nicht einzeln ausweisen darf, da dies keine Gebühr ist.

1,3 GG 2300 VV RVG
0,3 nach 1008....

so darf es nach einem BGH-Urteil nicht aussehen, sondern so:

1,6 GG 2300, 1008 VV RVG.

Die Rechtsschutzversicherungen maulen immer rum.

Kann mir jemand sagen, ob das wirklich so ist und mir vielleicht auch das Urteil nennen.

Danke

lg tobik9
Sanni
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#2

21.09.2009, 11:16

Da höre ich jetzt das erste mal von, unser Programm macht das auch automatisch

1,3 VG
0,3 Erhöhung
.....

Diese Entscheidung würde mich auch interessieren..
Im Übrigen haben wir noch nie Probleme deswegen bekommen.

Bin gespannt was die anderen dazu sagen.
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LuzZi
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#3

21.09.2009, 11:17

Ob man das nun so oder so hinschreibt ist doch im Grunde genommen Jacke wie Hose :roll:
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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tobik9
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#4

21.09.2009, 11:19

@LuzZi der gleichen Meinung bin ich auch, aber meine Kollegin pocht darauf. Sie weiß aber nicht mehr welches BGH Urteil. Würde mich echt mal interessieren. Vielleicht weiß jemand ja was.

Danke euch.
188F
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#5

21.09.2009, 11:28

also: BGH-Urteil kenne ich hierzu auch nicht.

1008 sagt auch nur, dass die Gebühr zu erhöhen ist, d.h. danach ist 1008 auch keine eigenständige Gebühr. Wir schreiben das auch immer kombiniert, also 1,6 VG 3100, 1008 RVG. Falsch wird es aber eben nicht dadurch, dass man vllt. in der Rechnung ausweist
1,3 VG 3100
0,3 Erhöhung 1008

Nur als Gebühr für ich die Erhöhung auch nicht bezeichnen, da sie alleine nicht stehen kann. Wenn einer schreibt, 0,3 Erhöhungsgebühr wäre das in meinen Augen falsch.
gkutes

#6

21.09.2009, 12:29

Sie weiß aber nicht mehr welches BGH Urteil.
wenn die ditte selbst nicht weiß, kann sie auch nicht drauf pochen.

Die Aussage, dass die 1008 nicht alleine stehen darf, stimmt ja. Wenn sie aber mit der 1,3 zusammen aufgeführt wird, steht sie ja nicht alleine da. =)
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ReNoJessy
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#7

21.09.2009, 13:17

Kann gkutes da nur recht geben ;)

In meiner Ausbildungszeit haben wir sie sogar noch trennen müssen, einzeln ausweisen müssen, anderenfalls war das auch ein Fehler!

Aber abgesehen davon mach ich es jetzt auch zusammen, Ausnahme stellt hier der KFA dar, weil ich da alles einzeln ausweise.
(¯`•.¸,¤° Gruß Jessy °¤,¸.•*´¯)

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tobik9
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#8

21.09.2009, 15:48

Ich danke euch, genauso habe ich auch gedacht.

lg tobik9
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Mimiho
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#9

21.09.2009, 16:14

also ganz so einfach ist es nicht: Wenn Du aus Verfahrensgebühr und 1008 eine Gebühr machst, also 1,6, ist das für eine evtl. Anrechnung von Bedeutung. Dann wird nämlich 0,75 angerechnet. Wenn Du zwei getrennte Gebühren abrechnest, wird nur 0,65, nämlich die Hälfte der 1,3 angerechnet.
Nach meinem letzten Stand ist es in der Literatur streitig, ob eine oder zwei Gebühren genommen werden und ob der BGH schon was "gesagt" hat, ist mir nicht bekannt.
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