In einer Strafsache in Untervollmacht Termin wahrgenommen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Benutzeravatar
Tigerle
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3584
Registriert: 30.01.2008, 09:20
Beruf: Wirtschaftsassistenin/selbständige ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Augsburg

#1

18.09.2009, 10:35

Ich stehe gerade auf dem Schlauch. Wir haben in einer Strafsache in Untervollmacht einen Termin wahrgenommen.

Was kann ich denn jetzt für Gebühren abrechnen, in Zivilsachen ist mir die Abrechnung klar, aber hier steh ich gerade auf dem Schlauch

Termin war vor dem LG
Heike19
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 423
Registriert: 16.07.2007, 14:47

#2

18.09.2009, 11:38

Also ich würde gegenüber den Hauptbevollmächtigten abrechnen und dann die Gebühren teilen, wenn Gebührenteilung vereinbart war.
LG Heike19
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14398
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#3

18.09.2009, 11:47

Du mußt Dich nach der Vereinbarung richten, die beide Anwälte hoffentlich getroffen haben. Es gab grad letztens einen Thread (sorry, keine Zeit zum Suchen) in dem ich aufgezählt hab, welche Abrechnungsmöglichkeiten mir einfallen.

Es könnte z.b. Teilung aller Gebühren, Teilung nur der Terminsgebühr, alleinige Abrechnung der Terminsgebühr, Abrechnung einer Einzeltätigkeit oder auch ein Pauschalbetrag vereinbart sein.

Letztendlich gibt es dafür keine Regelung und auch keine übliche Abrechnungsweise, so daß Du ohne Kenntnis der Vereinbarung nicht weiterkommen wirst.
Benutzeravatar
Tigerle
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3584
Registriert: 30.01.2008, 09:20
Beruf: Wirtschaftsassistenin/selbständige ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Augsburg

#4

18.09.2009, 11:52

vielen Dank für die Antworten, aber mir geht es darum, was mache ich für Gebühren geltend in einer Strafsache fallen ja normalerweise Grundgebühr und dann Verfahrensgebühr, je nachdem an welchem Gericht es eben anhängig ist.

Jetzt meine Frage, welchen Gebührenanspruch habe wir als Terminsvertreter, bekommen wir auch die Grundgebühr, und dann eben nur wie in Zivilsachen die Hälfte Verfahrensgebühren etc. ?
Heike19
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 423
Registriert: 16.07.2007, 14:47

#5

18.09.2009, 11:56

Ihr bekommt meines Erachtens von allen Gebühren die Hälfte, wenn Ihr Gebührenteilung vereinbart habt.

Sollte eine andere Vereinbarung getroffen worden sein, dann ist es so, wie schon Adora Belle geschrieben hat.
LG Heike19
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14398
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#6

18.09.2009, 13:46

@Tigerle: Ich hab Dich schon verstanden. Eben deshalb schrieb ich ja, es gibt dafür nun mal keine gesetzliche Regelung. An sich verdient der Terminsvertreter alle Gebühren, die auch der Haupt-Verteidiger verdient, weil er eben auch als Verteidiger beauftragt wird - dies sieht inzwischen zwar für den Bereich der PV (Beiordnung nur für einen Termin) ein Großteil der Rechtsprechung anders, und nimmt nur eine Einzeltätigkeit an, aber ich halte daran fest :-)

Du kannst also alle angefallenen Gebühren abrechnen. GG und TG auf alle Fälle, VG halt, wenn sie angefallen ist. Hälfte ist nicht, weil es eben eine Regelung wie im Zivilrecht nicht gibt. Mußt Du eben nach § 14 Ermessen ausüben.

Oder Du gehst mit dem Rechtsprechungs-Trend und rechnest eine Einzeltätigkeit ab. Auch hier mußt Du Ermessen ausüben.

Oder, und dafür plädiere ich weiterhin, Du kriegst mal raus, was die beiden Anwälte vereinbart haben. Es gibt nicht so oft Terminsvertretungen im Strafrecht (ich halte das ohnehin, bis auf ganz wenige Ausnahmen, für ein Unding.) Es wäre reichlich ungewöhnlich, wenn beide Anwälte davon ausgehen, daß man da "wie immer" abrechnen kann. Eben weil es "immer" nicht gibt.
Antworten