Abrechnung außergerichtlich

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Paulchen2001
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#1

17.09.2009, 14:53

Hallo, ich brauch Eure Hilfe.

Und zwar soll ich in ein Verfahren abrechnen, welches nicht bei Gericht anhängig war, sondern unser Anwalt hat mit dem Anwalt der Gegenseite direkt verhandelt. Es fand auch ein Ortstermin mit einem von beiden Seiten bestimmten Sachverständigen statt. Es ging um Feuchtigkeitsschäden an einem Haus.

Ich soll jetzt abrechnen eine Geschäftsgebühr, eine Terminsgebühr und eine Vergleichsgebühr.

Geschäfts- und Einigungsgebühr außergerichtlich ist mir schon klar, aber was für eine Terminsgebühr kann ich nehmen - die gleiche wie in gerichtichen Verfahren?

Ich dank Euch schon mal für Eure Hilfe
Paulchen2001
Heike19
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#2

17.09.2009, 14:59

Ja die Gleiche wie im gerichtlichen Verfahren
LG Heike19
188F
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#3

17.09.2009, 15:16

Ich bin anderer Meinung.

Du kannst Teil 2 und Teil 3 des VV RVG nicht in einer Rechnung verwenden. Ihr wart außergerichtlich tätig, d.h. Teil 2 des VV RVG ist anzuwenden. 1,3 GG 2300 VV, 1,5 EG 1000 VV, für die Wahrnehmung des Termins gibt es aber keine 1,2 TG nach 3104. Das geht nicht. Ihr könnt aber den Rahmen der GG entsprechend erhöhen, vllt. eine 2,0 GG abrechnen. So machen wir das dann immer. Evtl. noch Reisekosten und Abwesenheitsgeld rein.
NiTa
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#4

17.09.2009, 15:36

Ich würde auch die GG entsprechend erhöhen, da hier nur eine außergerichtliche Tätigkeit vorliegt.
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#5

17.09.2009, 15:44

Die Terminsgebühr fällt für alle Besprechungen an, die auf das Abwenden des gerichtlichen Verfahrens gerichtet sind. Und zwar die nach Nr. 3104!!
[url=http://ticker.7910.org/deu][img]http://ticker.7910.org/as1cHjvsM3D0002MzA5NzcwfDUwMDk3OTBqfFBy-GZ1bmc.gif[/img][/url]
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Adora Belle
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#6

17.09.2009, 16:46

Dies aber nur, wenn schon Prozeßvollmacht erteilt wurde. Bei ausschließlich außergerichtlichem Auftrag kannst Du keine gerichtliche TG abrechnen.
Sam29

#7

17.09.2009, 17:22

Dem kann ich nur zustimmen. Terminsgebühr nur, wenn auch Prozessauftrag vorhanden. Aber das dürfte wohl kein Problem sein, oder? Auch hier, denke ich, würde der Mandant nichts dagegen einwenden. Schließlich möchte der Mandant bei Fruchtlosigkeit der außergerichtlichen Bemühungen, sicher auch, dass der Anwalt ihn gerichtlich vertritt.
Wenn nicht, dann hebt einfach den Gebührenrahmen entsprechend an, die Besprechungen ect. rechtfertigen eine deutliche Erhöhung. Also ran an den Speck.
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