Erhöhungsgebühr (welcher GW?)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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manne
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#1

17.09.2009, 09:58

Hallo,

ich habe zwei Beklagte, der Bekl. zu 1) wurde auf 10.506,00 € verklagt und Beklagte zu 2) auf 3.000,00 €! Meine Chefin meinte nun das die Erhöhungsgebühr nur über die 3.000 sein muss, stimmt das? Ich hab echt keine Ahnung, wie ich nun den KaA machen soll, ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen!!!
Asgoth
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#2

17.09.2009, 10:25

Wie lautet denn der Streitwertbeschluss?
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)

"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk

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manne
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#3

17.09.2009, 10:27

Ich hab keinen Streitwertbeschluss und will eigentlich auch nicht extra einen beantragen, das machen wir eigentlich äußerst selten!
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ReNoJessy
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#4

17.09.2009, 10:55

Wonach berechnest du denn Verfahrens- und Terminsgebühr? Meiner Ansicht nach ist die 0,3 nach dem gleichen Gegenstandswert zu erhöhen wie's die Verfahrensgebühr angibt. Aber sicher bin ich mir da auch nicht oO
(¯`•.¸,¤° Gruß Jessy °¤,¸.•*´¯)

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#5

17.09.2009, 11:00

Ein SW Beschluss wäre in solch einer Sache wohl aber ratsam.

Denn mE kommt es vorliegend darauf an, ob 2 Ansprüche gegen 2 Beklagte geltend gemacht wurden. Wenn dem so ist, sind die Gebühren aus dem Gesamtstreitwert (13.506) zu berechnen, ohne Erhöhung.

Von daher wäre ein wenig mehr Input wünschenswert :)
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Silvia
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#6

20.09.2009, 00:29

Nr. 1008 VV RVG
Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen: Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für
jede weitere Person um 0,3, 30 % bei Festgebühren.
1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.
(2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind.

Welche Forderungen wurden denn genau eingeklagt ?
Was steht denn darüber im Urteil o. ä. ?
Wurden diese als Gesamtschuldner zur Zahlung verklagt bzw. verurteilt?

Beispiele:
Bei einer Unterhaltssache handelt es sich z. B. um verschiedene Ansprüche. Der Kläger hat gegen jeden Beklagten einen eigenen Anspruch.
Dann werden die Werte zusammengerechnet und die Gebühren einmal daraus berechnet.

Bei einer Klage wegen Mietzahlung gegen Eheleute/Klage wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall sind die Beklagten gemeinschaftlich daran beteiligt.
Dann wird die Erhöhungsgebühr aus dem Wert berechnet, an dem diese zusammen daran beteiligt sind, also aus 3.000,00 €, die Verfahrensgebühr entsteht dann aus 13.506,00 €.

LG Silvia
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