Hallo,
ich habe dringend eine Frage. Und zwar soll ich eine außergerichtliche und gerichtliche Vorschussrechnung an den Mandanten schicken inklusive der Gerichtskosten. Am 27.08.2009 wurde der Gegenseite der MB zugestellt. Am 11.09. habe ich den VB Antrag weggeschickt. Jetzt bekam ich allerdings die Nachricht am 11.09., dass der Schuldner Widerspruch eingelegt hat. Jetzt frage ich mich natürlich, welche Gerichtskosten mir entstanden sind. Ist das nicht ein verspäteter Widerspruch den der Schuldner eingereicht hat?
Bisher habe ich die 3305 VV Gebühr mit einer Anrechnung 0,65 genommen, sowie GK MB und Klage. Aber was ist mit der VB Gebühr?
LG Jenny
Vorschussrechnung an Mandanten Mahnbescheid
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die VB Gebühr dürfte dann nicht entstanden sein, da der Gegner Widerspruch vor Beantragung VB eingereicht hat.
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Ja blöd, wie rechne ich denn das jetzt ab? Ich habe schon versucht beim AG Hagen anzurufen, aber da geht keiner ran. Die müssten das ja eigentlich auch wissen.
du hast doch oben schon geschrieben wie du abrechnest, halt GG und MB mit Anrechnung, Auslagen, GK Mahnverfahren.
Ich weiß jetzt ja nicht ob ihr ins streitige Verfahren übergehen wollt, ggfs. erhöhen sich ja dann die GK und halt dann zzgl. VG unter Anrechnung Mahnverfahren und dann noch eventuell weiterer Gebühren später wie TG oder EG
Ich weiß jetzt ja nicht ob ihr ins streitige Verfahren übergehen wollt, ggfs. erhöhen sich ja dann die GK und halt dann zzgl. VG unter Anrechnung Mahnverfahren und dann noch eventuell weiterer Gebühren später wie TG oder EG
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Also. MB wurde am 27.08.09 zugestellt. Am 11.09.09 haben wir den VB beantragt. Zeitgleich hat die Gegenseite allerdings Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt(die Frist war ja eigentlich schon am 10.09. abgelaufen).Das man die MB-Gebühr auf die 1,3 Verfahrensgebühr anrechnet ist ja klar, aber was mach ich jetzt mit der VB-Gebühr. Fällt die weg (wie die Anmerkung dies sagt bei 3308 VV RVG) oder muss ich die dem Mandanten in Rechnung stellen?
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Alles klar, dann weiß ich Bescheid! Danke für Hilfe!
LG Jenny
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Hallo,
meiner Meinung nach fällt die VB-Gebühr nur weg, wenn der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt worden ist. Falls verspäteter Widerspruch, der als Einspruch gegen den VB zu werten ist, bleibt die VB-Gebühr bestehen.
Warum sollst du eigentlich eine Vorschussrechnung erstellen? Die außergerichtliche Tätigkeit ist abgeschlossen mit Einreichung des MB, so dass Endabrechnung möglich ist. Das Gleiche gilt bei Einlegung des Widerspruches auch für das gerichtliche Mahnverfahren. Für das streitige Verfahren wäre dann aber eine Vorschussrechnung zu erstellen, da es noch läuft.
Viele Grüße
meiner Meinung nach fällt die VB-Gebühr nur weg, wenn der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt worden ist. Falls verspäteter Widerspruch, der als Einspruch gegen den VB zu werten ist, bleibt die VB-Gebühr bestehen.
Warum sollst du eigentlich eine Vorschussrechnung erstellen? Die außergerichtliche Tätigkeit ist abgeschlossen mit Einreichung des MB, so dass Endabrechnung möglich ist. Das Gleiche gilt bei Einlegung des Widerspruches auch für das gerichtliche Mahnverfahren. Für das streitige Verfahren wäre dann aber eine Vorschussrechnung zu erstellen, da es noch läuft.
Viele Grüße
wenn ich das jetzt richtig verstehe hat der Schuldner am 11. Widerspruch->Einspruch eingelegt und ihr ebenfalls am 11. VB beantragt?
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