§ 59 RVG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Desiree
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#1

10.09.2009, 17:20

Hallo,

haben eine Rechnung der Oberjustizkasse Hamm erhalten. In dieser wurden ganz normal die 3 Gerichtkosten festgesetzt.

Als 2. heisst es allerdings "Übergegangener Anspruch d. Kl. § 59 RVG". Ich werde nicht so ganz schlau aus diesem §. Ich weiss nur, dass PKH für die Gegenseite bewilligt wurde...

Unsere Mandantin möchte ebenfalls wissen, was das zu bedeuten hat.

HILFE :O)
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Silvia
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#2

10.09.2009, 18:35

Hallo,

ihr habt eine Rechnung über die 3 Gerichtskosten erhalten. Dann habt ihr den Rechtsstreit ja sicher verloren. Somit hätte die Gegenseite ja einen Erstattungsanspruch an euch.

Da diese jedoch PKH erhält, geht somit der Erstattungsanspruch der Gegenseite auf die Staatskasse über und diese kann nun die Erstattung der Gerichtskosten von euch verlangen.

Nur so kann ich mir das erklären.

LG Silvia :laber
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sunshine24
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#3

10.09.2009, 18:59

Genau richtig, :zustimm Silvia
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#4

10.09.2009, 21:14

Stelle Dir den Übergang so vor:

Eigentlich hättet ihr dem Gegner die Verfahrenskosten erstatten müssen. Der Gegner hat sich über die PKH seine Kosten jedoch aus der Landeskasse zahlen lassen. Da der Gegner jetzt "ausgezahlt" ist, holt sich die Landeskasse von euch wieder, was ihr eigentlich direkt an den Gegner hättet zahlen müssen. Kurz: Die LK legt für euch die Kosten der Gegenseite aus und holt sich diese bei euch wieder.
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#5

10.09.2009, 21:34

Ja, wir haben den Rechtsstreit verloren...

Der Betrag ist allerdings zu gering und stimmt nicht mit den Verfahrenkosten der Gegenseite überein. Wir haben den KfA der GS vorliegen und dort wird am Ende der Betrag, der uns von der LK in Rechnung gestellt wird, abgezogen. Wie setzt sich dieser Betrag zusammen?

Der SW beträgt über 1.000.000,00 € und der Betrag, den wir zu zahlen haben beträgt lediglich ca. 2.000 € + Gerichtkosten.
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#6

10.09.2009, 22:03

Ohne das genaue Zahlenwerk kann man nur allgemein antworten. Tatsache ist, dass die PKH- und Wahlanwaltsgebühren ab einem Streitwert von 3.000 € aufwärts auseinanderfallen. Ab da sind die Gebühren aus der Landeskasse geringer als die Wahlanwaltsgebühren. Daher kommen die Unterschiede zustande.

Bei einem Streitwert von 1.000.000 € beträgt - als Beispiel - die
Wahl-Verfahrensgebühr 5.844,80 €, die PKH-Verfahrensgebühr nur 508,30 €.
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jojo
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#7

10.09.2009, 22:13

Tja, wie 13: Hinsichtlich der PKH Gebühren liegt ein Übergang vor, hinsichtlich der Differenz dürft ein Antrag nach § 126 ZPO vorliegen.
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#8

10.09.2009, 22:29

Hallo,

also ich habe hier mal genauere Zahlen (nicht wundern, woher ich die hab, bin die Arbeitskollegin und stehe genau so auf dem Schlauch *g*):

Streitwert:1024583,76

1. Verfahrensgebühr KV 1210 13818,00 (also die 3 Gerichtskosten)
2. Übergegangener Anspruch d. Kl., § 59 RVG 2682,55
16500,55

wir verstehen einfach nicht, wie sich die Ziffer unter Punkt zwei zusammen setzt :(
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#9

10.09.2009, 23:03

Ist doch ganz einfach: Da der Sachverhalt für die Gebührenberechnung der Anwaltskosten viel zu dünn ist, berechnet mal eure Gebühren nach der Tabelle es § 49 RVG.

Da mir die Kosten jedoch im Hinblick auf die Höchstgebühr sehr hoch vorkommen, kommen da u.U. noch sonstige Kosten (Reisekosten ?) drauf.
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Js123
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#10

20.04.2015, 14:15

Das scheint mir das passende Thema für mein Problem zu sein:

Unser M hat verloren, SW: 2.098,56 €
M hat Gerichtskostenrechnung i.H.v. 466,30 € gem. § 59 RVG erhalten.

Ich kann den Betrag nicht nachvollziehen, kann mir das jmd erklären? Die Angelegenheit ist aus 2014
Für alles, was du verpasst, hast du etwas anderes gewonnen.
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