Strafbefehl

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Steph
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#1

08.09.2009, 09:35

Hallo ihr Lieben,

hab hier ne Strafsache vorliegen, bei der wir uns im Vorverfahren Akteneinsicht beantragt haben und die Akte auch vorgelegen hat.

Wir haben keine Stellungnahme gegenüber der StA abgegeben.

Jetzt kam ein Strafbefehl vom Amtsgericht. Hiergegen wird kein Einspruch eingelegt.

Bekomme ich jetzt auch die Verfahrensgebühr nach 4106??

Also ich würde jetzt nur die Grundgebühr und Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 abrechnen. Wir haben zwar keine Stellungnahme bei der StA abgegeben aber Cheffe hat den Mdt. ausführlich beraten usw.

Was meint ihr?
Laguna
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#2

08.09.2009, 09:55

Hallo Steph,

also ich hab mal im Enders - RVG für Anfänger nachgelesen, weil es mich auch interessiert. Demnach fallen folgende Gebühren an:
4100
4104
4106
Mit Eingang des Antrages auf Erlass des Strafbefehls endet das vorbereitende Verfahren. Der RA ist danach noch im gerichtlichen Verfahren tätig geworden, indem er geprüft und mit dem Mandanten besprochen hat, ob gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden soll oder nicht.
Für die Entstehung von 4106 muss der RA nicht nach außen hin (also nicht für das Gericht sichtbar) tätig geworden sein.
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Adora Belle
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#3

08.09.2009, 10:02

Ich würde auch beide VGen, 4104 und 4106, abrechnen. Den unterschiedlichen Aufwand kannst Du über § 14 berücksichtigen.
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nici77
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#4

08.09.2009, 10:02

Steph hat geschrieben:Grundgebühr und Verfahrensgebühr nach Nr. 4104
sind erst mal richtig.

Wenn ihr den Strafbefehl erhalten habt und Mdt. beraten, ist bereits die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG entstanden. Diese entsteht mit jeder anwaltlichen Tätigkeit, die nach Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls bei Gericht, womit das vorbereitende Verfahren endet, erbracht wird (vgl. OLG Hamm AGS 2002, 34 m. Anm. Madert = Rpfleger 2002, 171; Burhoff, RVG, Nr. 4104 VV RVG Rn. 9, siehe Burhoff-online, Die anwaltliche Vergütung im Strafbefehlsverfahren.
Liebe Grüße nici77
Steph
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#5

08.09.2009, 13:09

Danke für die schnellen Antworten !! :D

Einen schönen Tag noch...
Stubsi
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#6

15.12.2009, 14:19

Hallo auch,

hab ich das jetzt richtig verstanden?

Also wir haben Mandanten im Ermittlungsverfahren vertreten, danach wurde Strafbefehl erlassen. Nun überlegen wir wegen der Kosten, ob wir den so hinnehmen oder bzgl. der Tagessätze Einspruch einlegen.

D.h.

4100
4104
4106
4108
7001
7002
7008

????

Beschwerde gilt also als gerichtliches Verfahren?

Und wenn wir es bei dem Strafbefehl belassen und nicht dagegen vorgehen?
simpsonia
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#7

15.12.2009, 15:21

Stubsi hat geschrieben: Und wenn wir es bei dem Strafbefehl belassen und nicht dagegen vorgehen?
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe: Wenn ihr es bei dem Strafbefehl belasst und nichts dagegen tut fallen Nr. 4100, 4104 und 4106 an.

Und wie kommst Du auf Nr. 7001 und 7002?
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#8

15.12.2009, 15:26

Du kannst bei den Auslagen nur entweder 7001 oder 7002 abrechnen, beides gleichzeitig nicht.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Stubsi
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#9

15.12.2009, 15:33

Die 4108 hatte ich rein vorsorglich mit reingenommen, im Fall wir legen Einspruch ein. Und statt die 7001 meinte ich die 7000, tschuldigung!

Vielen Dank!
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#10

15.12.2009, 16:50

Stubsi hat geschrieben:Nun überlegen wir wegen der Kosten, ob wir den so hinnehmen oder bzgl. der Tagessätze Einspruch einlegen.
Bisher sind entstanden

4100
4104
4106
7000
7002

Nach dem Einspruch entsteht noch die TG 4108 oder ggf auch die 4141, wenn Ihr den Einspruch zurücknehmt. Hinzu kommen allerdings noch Gerichtskosten und möglicherweise Zeugenauslagen, wenn HVT stattfindet.

Wenn nur die Tagessatzhöhe beanstandet werden soll, könnte das Einverständnis mit der Entscheidung per Beschluß erklärt werden. Dadurch entstehen keine weiteren Kosten.

Die Frage
Beschwerde gilt also als gerichtliches Verfahren?
habe ich nicht verstanden.
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