Bußgeldverfahren - Termin in Untervollmacht Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
worldi
Forenfachkraft
Beiträge: 221
Registriert: 12.08.2008, 14:27
Beruf: ReNo
Wohnort: NRW

#1

06.09.2009, 22:58

Mandant hat ein Bußgeld (90 € und 3 Punkte)

RA A in Ort A hat Einspruch eingelegt und Akte angefordert und zum Sachverhalt vorgetragen

alsdann ging die Akte zum Amtsgericht und es wurde Termin für den 1.7. anberaumt in Ort B

RA A in Ort A hat RA B in Ort B beauftragt den Termin wahrzunehmen in Untervollmacht

RA B geht zum Termin aber unser Mandant kommt nicht

der Einspruch wurde verworfen, RA A hat Wiedereinsetzung beantragt

im Urteil wird RA B als Verteidiger betitelt, RA A taucht gar nicht auf, wird aber RA A zugestellt, Wiedereinsetzung ok und neuer Termin

RA A setzt RA B hierüber in Kenntnis und bittet erneut den Termin wahrzunehmen

soooo, ich wie rechne ich jetzt ab? Gebühren werden hälftig geteilt.

Vorschlag:
Rg an Mdt. über folgende Gebühren
5100 85 €
5103 135 €
1. Termin 5109 135 €
2. Termin 5109 135 €
Zwischensumme 490 €
PEP 40 €
19 %

RA B stellt RA A Rg. über
50 % Gebühren 245 €
19 % UST

(siehe Artikel im Anwaltsblatt

seht ihr das auch so????
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#2

07.09.2009, 09:11

Nicht ganz, die 5109 ist die Verfahrensgebühr, nicht die Terminsgebühr. Die Verfahrensgebühr bekommst du ja nur einmal.

Du bekommst hier:
5100
5103
5109
5110
5110
7002
7008
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
bianca82
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 339
Registriert: 05.12.2006, 09:42
Wohnort: Parchim

#3

20.01.2010, 13:35

Ich habe auch mal eine Frage zum Bußgeldverfahren i. V. mit Untervollmacht.

Also Bußgeldverfahren vor dem hiesigen AG. Hauptbevollmächtigter hat Einspruch eingelegt etc. Wir wurden als UBV beauftragt den Termin hier wahrzunehmen.

Gebührenteilung wurde vereinbart.

Der Bußgeldbescheid wurde aufgehoben, Verfahren eingestellt, Kosten trägt die Staatskasse.

Habe meine Abrechnung dann gem. Vereinbarung gemacht. Wurde gezahlt. Nun möchte der HBV eine Abrechnung nach UBV-Gebühren, um diese gegenüber der Staatskasse geltend zu machen. Da gibt es doch aber gar nichts oder? 3401 ff VV RVG bezieht sich doch nur auf Abschnitt 3. Oder gibt es für Abschnitt 5 auch was?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14438
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

20.01.2010, 14:18

Nee, da gibt es nichts. Die angefallenen Gebühren kennt der HBV ja auch selbst - es sind ebenjene, die Ihr zur Hälfte bekommen habt. Die kann er geltend machen. Darüber hinaus sind dem Mandanten ja wohl keine Kosten entstanden.

(Ich denk grad über sowas wie fiktive bzw. ersparte Reisekosten nach, aber dafür hättet Ihr halt nicht Teilung vereinbaren müssen, sondern ein Pauschalhonorar oder sowas. Und den Kopf muß sich der HBV zerbrechen. Frag ihn doch mal, was er sich da so vorstellt.)
Antworten