Ich weiß, ist total bescheuert aber ich kann einfach nicht mehr denken...
Ich soll neh Auflistung machen, was unsere Mdtin zahlen müsste, wenn sie den Vgl. eingeht... ich hab kein Plan und komm zu keinem klaren Gedanken!
Muss sie jetzt 3/4 der Gerichtsksoten + 3/4 der gegnerischen RA-Kosten zahlen und unsere voll, oder wie? *schluchz+*
Kläger trägt 1/4 u Beklagter 3/4 der Kosten des Rechtsst.
- 13
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Wer seid ihr denn überhaupt? Beklagtenseite? Was ist mit den Vergleichskosten?
~ Grüßle ~
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Gute Frage(n) 13 ![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass ihr Beklagte seid. Hört sich nach deinen Schilderungen auf jeden Fall mal so an.
Bei einer Quotelung werden zum einen die Kosten des eigenen RA und des gegnerischen RA zusammengerechnet. Daraus hat euer Mandant dann 3/4 zu zahlen, die Gegenseite 1/4. Genauso verhält es sich mit den Gerichtskosten.
Ich versuchs mal an einem Beispiel (und hoffe, ich bekomme das hin):
Kosten RA Kläger --> 1.500,00
Kosten RA Beklagter --> 1.300,00
Gerichtskosten --> 400,00
RA Gebühren:
Kosten beider RA: 2.800,00
Kläger trägt 1/4 --> 700,00
Beklagter trägt 3/4 --> 2.100,00
Kläger hat 700,00 zu zahlen. Hiervon werden seine eigenen Kosten abgezogen. Heißt 700,00 abzgl. 1.500,00 = - 800,00. Der Kläger hat somit ein Anspruch gegen den Beklagten auf 800,00.
Beklagter hat 2.100,00 zu zahlen. Davon abzuziehen sind seine eigenen Kosten in Höhe von 1.300,00 = 800,00
--> d. h. der Beklagte muss seinen RA selbst voll bezahlen (1.300,00) und muss dazu noch 800,00 an die Gegenseite zahlen.
Gerichtskosten:
Kläger trägt 1/4 --> 100,00
Beklagter trägt 3/4 --> 300,00
Kläger hat ja die Gerichtskosten vorausgezahlt (mit Einreichung Klage). Somit hätte der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf 300,00 (400,00 gezahlte GK abzgl. 100,00 zu tragende GK).
Somit hätte der Kläger insgesamt einen Anspruch gegen den Beklagten auf 1.100,00.
Ich hoffe mal, dass das so stimmt und ich meine Refawi-Kenntnisse umsetzen konnte![Lachen :lol:](./images/smilies/icon_lol.gif)
![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass ihr Beklagte seid. Hört sich nach deinen Schilderungen auf jeden Fall mal so an.
Bei einer Quotelung werden zum einen die Kosten des eigenen RA und des gegnerischen RA zusammengerechnet. Daraus hat euer Mandant dann 3/4 zu zahlen, die Gegenseite 1/4. Genauso verhält es sich mit den Gerichtskosten.
Ich versuchs mal an einem Beispiel (und hoffe, ich bekomme das hin):
Kosten RA Kläger --> 1.500,00
Kosten RA Beklagter --> 1.300,00
Gerichtskosten --> 400,00
RA Gebühren:
Kosten beider RA: 2.800,00
Kläger trägt 1/4 --> 700,00
Beklagter trägt 3/4 --> 2.100,00
Kläger hat 700,00 zu zahlen. Hiervon werden seine eigenen Kosten abgezogen. Heißt 700,00 abzgl. 1.500,00 = - 800,00. Der Kläger hat somit ein Anspruch gegen den Beklagten auf 800,00.
Beklagter hat 2.100,00 zu zahlen. Davon abzuziehen sind seine eigenen Kosten in Höhe von 1.300,00 = 800,00
--> d. h. der Beklagte muss seinen RA selbst voll bezahlen (1.300,00) und muss dazu noch 800,00 an die Gegenseite zahlen.
Gerichtskosten:
Kläger trägt 1/4 --> 100,00
Beklagter trägt 3/4 --> 300,00
Kläger hat ja die Gerichtskosten vorausgezahlt (mit Einreichung Klage). Somit hätte der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf 300,00 (400,00 gezahlte GK abzgl. 100,00 zu tragende GK).
Somit hätte der Kläger insgesamt einen Anspruch gegen den Beklagten auf 1.100,00.
Ich hoffe mal, dass das so stimmt und ich meine Refawi-Kenntnisse umsetzen konnte
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Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
- sunshine24
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Achja, hatte ich vergessen, zu erwähnen ... spielt aber für die Berechnung in meinem Fall keine Rolle ![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
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Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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Ich habe es auch so gerlernt.
Natürlich mit den reduzierten Gerichtskosten.
Gruß Carmen
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Ja, wir sind Beklagtenseite! Also ich dank Euch auf jeden Fall und werde es so berechnen - ich sehe schon meinem Urlaub entgegen.... und hoffe danach wieder klar denken zu können...