Vollstreckung aus Vergleich

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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kathi_09
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#1

01.09.2009, 10:08

Ich bräuchte mal Eure Hilfe!

In einer Sache vor dem Arbeitsgericht haben wir mit der Gegenseite einen Vergleich geschlossen. Welcher Paragraph gilt hier? Ich habe den § 61 Abs. 2 ArbGG gefunden. Dort ist nur die Rede von einem Urteil. Kann man diesen analog zum Vergleich anwenden?

Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen. Danke schonmal im Voraus für Eure Antworten.
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Grübchen
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#2

01.09.2009, 10:29

Ich versteh Deine Frage gar nicht. Was meinst Du mit welcher § gilt hier?
Was möchtest Du denn jetzt machen?
LG Grübchen
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Re1108
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#3

01.09.2009, 10:33

Die Vollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich erfolgt genau so wie aus anderen Vergleichen.

Ansonsten schließe ich mich Grübchen an. Ich versteh auch nicht, was du eigentlich wissen willst.
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#4

01.09.2009, 10:35

Also wenn es Dir nur ganz einfach darum geht, wie Du jetzt vollstrecken sollst, dann erst mal zusehen, dass der Vergleich zugestellt wird. Entweder von Anwalt zu Anwalt oder falls Geld vollstreckt werden soll direkt mit dem Auftrag an den GVZ auch die Bitte um Zustellung durch den GVZ.


Ansonsten bitte die Frage genauer formulieren.
LG Grübchen
kathi_09
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#5

01.09.2009, 10:59

Ok entschuldigt,

also der Vergleich wurde bereits von Anwalt zu Anwalt zugestellt (mit EB).
In dem Vergleich ist der Beklagte verpflichtet, eine Handlung vorzunehmen. § 61 Abs. 2 ArbGG besagt: Spricht das URTEIL die Verpflichtung zur Vorahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen. [...]

Meine Frage ist, ob das nicht nur für ein Urteil, sondern auch für einen Vergleich gilt, oder gilt dort ein anderer Paragraf ?
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#6

01.09.2009, 11:03

Ist das eine vertretbare Handlung oder eine unvertretbare Handlung. Also eine Vollstreckung nach 888 oder 887 Du musst schon konkreter werden
LG Grübchen
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#7

01.09.2009, 11:04

und vergess erst mal den 61
LG Grübchen
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Re1108
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#8

01.09.2009, 11:34

:zustimm
§ 61 II ArbGG ist auf Vergleiche nicht anzuwenden.

Stell doch einfach mal den Vergleichstext hier rein.
Dann könnten wir dir vielleicht konkreter weiterhelfen ...
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#9

01.09.2009, 11:45

Genau sehe ich auch so. Ich glaub Du verrennst dich da gerade.
LG Grübchen
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