Streitwert für Widerspruch im Mahnverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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susie1986
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#1

31.08.2009, 23:40

Hallo Leute,

ich muss dann trotz Recherche nochmal nachfragen, da ich jetzt ganz durcheinander bin:

- Gegenseite beantragt MB i.H.v. 2.000,00 zzgl. 100,00 als Nebenforderung

- MB wird zugestellt mit Hauptforderung 2000,00 zzgl. 100,00 Nebenforderung und GK 36,50

- wir legen WS ein gegen gesamten Anspruch

- keine Reaktion mehr seitens der Antragsteller

Ich soll jetzt abrechnen, aber aus welchem SW? Nur betreffend die Hauptforderung oder betreffend die komplette Forderung (2136,50)?

Habe hierzu jeweils immer wieder verschiedene Meinungen gelesen und weiß jetzt gar nicht mehr was stimmt. Hoffe es kann mich jemand wieder auf den richtigen Weg bringen!

Vielen lieben Dank im Voraus :-)
Sandra.S.
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#2

31.08.2009, 23:45

Ich würde sagen aus der kompletten Forderung. Es würde doch sonst ein Schaden in Höhe von 100,00 der Nebenforderung und die GK würden zu euren Lasten gehen.
CheerSassi
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#3

01.09.2009, 00:07

würde dem jetzt auch mal so zustimmen. mir kam aber was in den kopf, was ich in der schule mal gelernt habe, "Streitwert = Forderung ohne Nebenkosten"

Hab deshalb mal weng im Internet gesucht und folgenden Satz gefunden:

"Bei einer Zahlungsklage entspricht der Gebührenstreitwert dem Wert der geltend gemachten Forderung. Nebenforderungen, insbesondere der Zinsanspruch, sind nicht zu berücksichtigen. Wird eine Nebenforderung ohne die Hauptforderung geltend gemacht, so bildet sie allein den Gegenstandswert."

ob es hier dann auch so der fall ist, weiß ich aber selbst nicht genau.

vielleicht kann da dann jemand anderes weiterhelfen
Grüßle Sassi

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Silvia
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#4

01.09.2009, 08:33

Hallo,

Nebenforderungen, Kosten u. Zinsen werden der Hauptforderung nicht hinzugerechnet ! Gerichtskosten wurden ja auch nur aus 2.000,00 € als Hauptforderung berechnet !

Ausnahme: in der Zwangsvollstreckung, wenn z. B. nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids der Gerichtsvollzieher beauftragt wird.
Nur dann können Nebenforderungen u. Zinsen mitberechnet werden !

LG Silvia
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romex
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#5

01.09.2009, 08:41

Richtig! SW sind hier die 2.000,00 EUR.
Liebe Grüße,
Bild romex
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Silvia
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#6

01.09.2009, 08:43

Hallo,

siehe §§ 23 RVG, 4 ZPO ! ! !
Mia20
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#7

01.09.2009, 09:58

Hallo,
die Gebühr entsteht nach dem Wert des Anspruchs, über welchen der Erlass des VB beantragt wird. Dies wird in der Regel die im Mahnbescheid geltend gemachte Hauptforderung sein. Es sei denn, der Antragsgegner hat nach Erlass des MB einen Teil der Forderung bezahlt, dann ermäßigt sich der Gegenstandswert.

LG Mia
susie1986
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#8

02.09.2009, 10:44

vielen lieben Dank für die Antworten! damit kann ich doch jetzt was anfangen :-P
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