Geschäftsgebühr bei Ersteintritt in Sache bei Gerichtsverfah

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Jennifer88
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#1

31.08.2009, 11:30

Hallo erstmal,

ich bin mir bei etwas unsicher: Einer meiner Chefs meint, dass wenn man sich als Beklagtenvertreter bestellt ohne in die Dinge die vorher passiert sind eingewickelt zu sein (also z.B. Aufforderungschreiben etc. das der Mandant als er noch nicht durch eine Rechtsanwalt vertreten war selbst erstellt und versandt hat) keine Geschäftsgebühr entsteht.

Ich bin aber der Meinung das wohl eine entsteht, und zwar weil man sich ja auch mit dem Mandanten berät was man in die Schriftsätze schreiben soll und mit ihm telefoniert. Im Gesetz steht ja auch für die Betreibung eines Geschäfts.

Was meint ihr dazu?
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#2

31.08.2009, 11:38

Ich meine, hier ist keine entstanden.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
gkutes

#3

31.08.2009, 11:48

hier entsteht dann die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäftes :)

wenn ihr euch in einem Gerichtsverfahren bestellt, dann ist das ausschließlich gerichtlich = Teil 3 RVG
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rebru82
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#4

31.08.2009, 12:22

:zustimm

Es entsteht dann keine Geschäftsgebühr, sondern die Verfahrensgebühr.
[hr]

Liebe Grüße

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Asgoth
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#5

31.08.2009, 13:01

Kommts nicht auf den Auftrag an?

Immerhin scheint ihr ja schon außergerichtlich (mündlich) beratend tätig geworden zu sein, also muss es ja eigentlich auch eine entsprechende (ggf. mündliche) Abrede zwischen Anwalt und Mdt gegeben haben... :?
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gkutes

#6

31.08.2009, 13:10

also ich lese aus dem Sachverhalt eindeutig heraus, dass der Mandant erst zum RA ging, als er bereits Beklagter war.
Jennifer88, oder meinst du, dass der RA erst im Klageverfahren nach außen hin aufgetreten ist, aber vorher schon für den Mandanten tätig war?
Asgoth
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#7

31.08.2009, 13:19

Hihi, stimmt, beim nochmaligen Lesen interpretier ich das auch eher so :) Aber eindeutig find ich die Sachverhaltsdarstellung nicht - bitte evtl. nochmal präzisieren :)
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#8

31.08.2009, 20:15

Also, wenn der Mandant erst zu euch gekommen ist als schon das Klageverfahren rechtshängig war, fällt KEINE Geschäftsgebühr mehr an! Das fällt alles unter die Verfahrensgebühr. Demnach könnt ihr auch - nach "alter" Rechtsprechung - die volle 1,3 Verfahrensgebühr im KFA geltend machen (wenn ihr obsiegt) ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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