Hallo erstmal,
ich bin mir bei etwas unsicher: Einer meiner Chefs meint, dass wenn man sich als Beklagtenvertreter bestellt ohne in die Dinge die vorher passiert sind eingewickelt zu sein (also z.B. Aufforderungschreiben etc. das der Mandant als er noch nicht durch eine Rechtsanwalt vertreten war selbst erstellt und versandt hat) keine Geschäftsgebühr entsteht.
Ich bin aber der Meinung das wohl eine entsteht, und zwar weil man sich ja auch mit dem Mandanten berät was man in die Schriftsätze schreiben soll und mit ihm telefoniert. Im Gesetz steht ja auch für die Betreibung eines Geschäfts.
Was meint ihr dazu?
Geschäftsgebühr bei Ersteintritt in Sache bei Gerichtsverfah
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- Forenfachkraft
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hier entsteht dann die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäftes
wenn ihr euch in einem Gerichtsverfahren bestellt, dann ist das ausschließlich gerichtlich = Teil 3 RVG
wenn ihr euch in einem Gerichtsverfahren bestellt, dann ist das ausschließlich gerichtlich = Teil 3 RVG
- rebru82
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Es entsteht dann keine Geschäftsgebühr, sondern die Verfahrensgebühr.
[hr]
Liebe Grüße
Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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Kommts nicht auf den Auftrag an?
Immerhin scheint ihr ja schon außergerichtlich (mündlich) beratend tätig geworden zu sein, also muss es ja eigentlich auch eine entsprechende (ggf. mündliche) Abrede zwischen Anwalt und Mdt gegeben haben...
Immerhin scheint ihr ja schon außergerichtlich (mündlich) beratend tätig geworden zu sein, also muss es ja eigentlich auch eine entsprechende (ggf. mündliche) Abrede zwischen Anwalt und Mdt gegeben haben...
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
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also ich lese aus dem Sachverhalt eindeutig heraus, dass der Mandant erst zum RA ging, als er bereits Beklagter war.
Jennifer88, oder meinst du, dass der RA erst im Klageverfahren nach außen hin aufgetreten ist, aber vorher schon für den Mandanten tätig war?
Jennifer88, oder meinst du, dass der RA erst im Klageverfahren nach außen hin aufgetreten ist, aber vorher schon für den Mandanten tätig war?
Hihi, stimmt, beim nochmaligen Lesen interpretier ich das auch eher so Aber eindeutig find ich die Sachverhaltsdarstellung nicht - bitte evtl. nochmal präzisieren
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- sunshine24
- ...ist hier unabkömmlich !
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Also, wenn der Mandant erst zu euch gekommen ist als schon das Klageverfahren rechtshängig war, fällt KEINE Geschäftsgebühr mehr an! Das fällt alles unter die Verfahrensgebühr. Demnach könnt ihr auch - nach "alter" Rechtsprechung - die volle 1,3 Verfahrensgebühr im KFA geltend machen (wenn ihr obsiegt) ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!