Rückerstattung gezahlter Gebühren an RS?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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quærere
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#1

28.08.2009, 00:45

Hallo alle zusammen.
Bin heute von meiner Chefin etwas überrascht worden. :shock:
Hatte ihr Akte vorgelegt wegen zu viel gezahlter Gebühren durch RS.(zuvor von uns GBV verlangt, dann durch Erledigung der Sache weniger Gebühren entstanden-Restguthaben für RS).
Sie meint, dass die zu viel gezahlten Gebühren von der RS nicht an diese zurück erstattet werden müssen, so nach dem Motto "gezahlt ist gezahlt".

Wie haltet ihr das in solchen Fällen?
Also ich meine doch, dass erstattet werden muss.

Gibt es vielleicht auch hierfür ggf. Rechtssprechung die ich nicht gefunden habe?

Danke für Eure Mühe.
LG und Danke
quærere
M.A.D
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#2

28.08.2009, 00:53

Hallo,

also Rechtsprechung habe ich dazu nicht, aber ich würde auch zurückzahlen. Schließlich habt Ihr die mit dem Vorschuss abgerechnete Leistung ja nicht erbracht.

Ich würde eine korrekte Endabrechnung mit Berücksichtigung der Vorschusszahlung machen. Daraus ergäbe sich dann das Guthaben, welches erstattet werden muss.
quærere
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#3

28.08.2009, 01:10

ja, ist auch meine Meinung.
Aber ich war ganz schön baff als die Aussage heute kam.
Hat mich echt irritiert.Habe schon gedacht ich hab was verschlafen.
:dankeschoen
LG und Danke
quærere
Angie-Maus
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#4

28.08.2009, 10:36

vielleicht will deine Chefin das Guthaben an die RS nicht JETZT zurückzahlen, sondern später irgendwann vielleicht mal. So nach dem Motto: Mal gucken, ob sich die RS überhaupt nochmal meldet und nach dem Ausgang des Verfahrens fragt. Tut sie das 3-4 Jahre nicht, wird sie es wohl auch nicht mehr tun - dann bleibt das Geld halt hier. Oder wenn die RS sich doch meldet und nachfragt, dann wird halt gesagt, dass auf Grund eines Bürofehlers übersehen wurde, die Akte abzurechnen und das Guthaben zurückzuzahlen.
Sowas ist glaub ich in vielen Büros üblich...
Ist natürlich nicht in Orndung!!!
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Kasimir1603
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#5

28.08.2009, 10:38

sowas nennt man ungerechtfertigte Bereicherung und das geht mal gar net :omi

In dem Fall ist eine korrekte Endabrechnung unter Verrechnung aller geleisteten Zahlungen zu erstellen und sich ergebendes Guthaben an die RS zu erstatten - und zwar umgehend.
Ciao Kasi

Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)





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Asgoth
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#6

28.08.2009, 10:58

jenau, ich als RS-Versicherer würde dann mal ganz schnell in § 812 BGB nachschlagen. Vielleicht empfiehlst du dass auch mal deiner Chefin, vielleicht zeigt sie dann Einsicht ;)
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