gerichtskosten
Wenn ich mich recht erinnere fallen bei einem Versäumnisurteil nur eine einfache Gerichtsgebühr an (1,0 und nicht 3,0, wie in einem streitigen Verfahren).
Gruß NIna
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das dachte ich auch... aber der gegnerische anwalt sieht das anders... er meint, die 3,0 bleiben bestehen....
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Ist doch jetzt auch so, es reduziert sich nicht bei Versäumnisurteil. Früher war das anders.
Im GKG steht nur die Reduzierung bei Anerkenntnis und Vergleich, soviel ich weiß.
Im GKG steht nur die Reduzierung bei Anerkenntnis und Vergleich, soviel ich weiß.
Dann frag ich mich jetzt aber mal ganz gehörig, wieso wir letztens beim Versäumnisurteil 2,0-Gerichtskosten wieder zurückerstattet bekommen haben.... Dann irre ich mich jetzt und bei Gericht hat auch ne Schlafmütze gesessen.
Gruß Nina
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- Curry
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Also ich bin auch der Meinung, dass sich die GK reduzieren. Das steht in KV 1211 GKG.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Gerade da finde ich das nicht. Jetzt weiß ich auch nicht weiter._nancy_ hat geschrieben:Das steht in KV 1211 GKG.
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Doch das steht da, da steht nur nicht Versäumnisurteil, sondern § 331 Abs. 3 ZPO. (KV 1211 1. d)
Wie ich das verstehe, reduzieren sich die GK nur, wenn die Verteidiungsanzeige nicht rechtzeitig eingegangen ist und daraufhin VU ergangen ist. Das steht zumindest in § 331 Abs. 3 ZPO.
Wie ich das verstehe, reduzieren sich die GK nur, wenn die Verteidiungsanzeige nicht rechtzeitig eingegangen ist und daraufhin VU ergangen ist. Das steht zumindest in § 331 Abs. 3 ZPO.
Curry
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Ich muss das gerade noch mal hochholen, da ich mit eben genau dieser Frage soeben Google quälte und es eines der ersten Ergebnisse war:
Es verbleibt bei 3 Gerichtsgebühren, die im Falle des Versäumnisurteils (auch nach § 331 III ZPO) verbraucht werden. Wer sich die Bemerkungen Abs. 1 zur Nr. 1211 KV GKG einmal näher ansieht, wird feststellen, dass dieser über den Fällen von a) bis e) von einer Zurücknahme der Klage ausgeht. Der von Curry angenommene Fall Bem. Abs. 1 lit. d betrifft aber nur den Fall, wenn die Zurücknahme der Klage erklärt wird, jedoch der Richter bereits aufgrund fehlender Verteidigungsanzeige der Gegenseite ein VU verfügt.
Kurz und knapp: Grundsätzlich keine Reduzierung der Gerichtsgebühren bei Versäumnisurteilen.
LG
Marcell Master24 P.
Es verbleibt bei 3 Gerichtsgebühren, die im Falle des Versäumnisurteils (auch nach § 331 III ZPO) verbraucht werden. Wer sich die Bemerkungen Abs. 1 zur Nr. 1211 KV GKG einmal näher ansieht, wird feststellen, dass dieser über den Fällen von a) bis e) von einer Zurücknahme der Klage ausgeht. Der von Curry angenommene Fall Bem. Abs. 1 lit. d betrifft aber nur den Fall, wenn die Zurücknahme der Klage erklärt wird, jedoch der Richter bereits aufgrund fehlender Verteidigungsanzeige der Gegenseite ein VU verfügt.
Kurz und knapp: Grundsätzlich keine Reduzierung der Gerichtsgebühren bei Versäumnisurteilen.
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Marcell Master24 P.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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Master24 hat geschrieben: Kurz und knapp: Grundsätzlich keine Reduzierung der Gerichtsgebühren bei Versäumnisurteilen.
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