Kostenerstattung im Strafverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
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#11

23.11.2009, 11:59

...beantrage ich, gemäß § 52 Abs. 2 RVG festzustellen, daß der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung der gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers in der Lage ist.

Zur Begründung führst Du die (beantragten bzw. gezahlten) PV-Gebühren sowie die angemessenen WV-Gebühren auf.

Es ergibt sich ein Differenzbetrag von x EUR.


Der Beschuldigte ist zur Zahlung dieses Betrages, nötigenfalls in monatlichen Raten, in der Lage.

Dann Ausführungen zum Nettoverdienst, Unterhaltsverpflichtungen, Zahlungsverpflichtungen etc.

Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse ist der Beschuldigte in der Lage, die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren zu zahlen.

Rechtsanwalt

Das Gericht holt eine Stellungnahme des Mandanten ein - deshalb ist es gut, so viele Informationen wie möglich zu den finanziellen Verhältnissen zu kennen und mitzuteilen. Wenn der Mandant sich gar nicht äußert, geht das zu seinen Lasten.

Die konkrete Berechnung muß nicht mitgeteilt werden, weil das Gericht nur prüft, in welcher Höhe der Mandant überhaupt leistungsfähig ist. Ich sehe aber keinen Grund, die Berechnung wegzulassen - außer man stellt den Antrag, bevor das Verfahren beendet ist.
cera
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#12

25.11.2009, 20:21

Vielen Dank, werde ich so mal machen.

Man lernt eben nie aus ..... :-)
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