Kostenerstattung im Strafverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
esmiralda
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#1

25.08.2009, 12:12

Hallo...
ich bräuchte mal eure Hilfe :oops:
Mandantin hat uns beauftragt sie in einem strafverfahren zu vertreten... Heute erfolgte im Termin Freispruch... Gebühren sind klar! Ich soll jetzt Kostenerstattung beantragen... mein problem ist, ich weiß nicht welchen Vordruck ich dafür nehmen muss... wäre er Pflichtverteidiger, steht das bei advoware auch ganz deutlich, welchen man nehmen muss! Hat jemand ne Idee?
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LuzZi
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#2

25.08.2009, 12:22

Du musst doch einfach nur eine Kostennote über die Wahlverteidigergebühren hinschicken. Da brauchst doch keinen Vordruck für.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
esmiralda
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#3

25.08.2009, 12:28

oh wie peinlich :oops: ich mach es manchmal halt viel zu kompliziert! Vielen Dank für deine rasche Antwort!
esmiralda
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#4

25.08.2009, 12:35

Hab dann doch nochmal ne Frage... hab das eben noch nie gemacht und bin mir unsicher!
Ich mach ne ganz normale Kostenrechnung mit Rg-Nr., gerichtet an Amtsgericht? ans AG. Diese füge ich dann meinem Anschreiben, dass ich Kostenerstattung beantrage bei?
Ist das richtig so?
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#5

25.08.2009, 12:37

Da wären wir wieder beim Thema Rechnungsnummern ;) Einer machts mit, einer machts ohne Rechnungsnummer. Ich z. B. machs immer ohne und auch nicht auf einem Extrablatt. Ich schreib halt immer "... bitte ich aufgrund des freisprechenden Urteils vom ... um Festsetzung und Anweisung meiner nachstehenden Kostennote:" und dann kommt die KN.
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esmiralda
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#6

25.08.2009, 12:44

Vielen Dank für Deine Hilfe... dann werd ich das auch so machen!
cera
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#7

19.11.2009, 20:28

Hallo,
mein RA hat eine Mdtin als Pflichtverteidiger vertreten, Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Die Kostenerstattung läuft über das Gericht.
Wie ist das jetzt mit den weiteren Kosten als Wahlanwalt? Muss ich nicht hierfür nur eine Rg. mit den Wahl-RA-Kosten an die Mdtin schicken und den Erstattungsbetrag des Gerichts in Abzug bringen?
Mein RA meint, dass mit den Wahlanwaltskosten muss auch über das Gericht laufen.
Bitte um Hilfe ......!!
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#8

19.11.2009, 20:33

Bei einer Einstellung nach § 153 a trägt die Staatskasse doch keine Kosten, ergo kannst du doch nur die Pflichtverteidigervergütung abrechnen. Es ist doch nach § 153 a eingestellt worden oder nicht?
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Adora Belle
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#9

20.11.2009, 10:03

@cera: Lies Dir mal § 52 RVG durch, insbesondere den Absatz 2. Ohne Vergütungsvereinbarung könnt Ihr nicht so ohne Weiteres die Wahlanwaltsgebühren vom Mdt fordern. Ihr müßtet dafür zunächst die gerichtliche Feststellung der Leistungsfähigkeit beantragen.
cera
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#10

23.11.2009, 09:16

Vielen Dank Adora Belle,
habe heute die Möglichkeit gehabt, nachzulesen. Soweit alles klar. Hat jemand einen guten Antragstext?

Oder kann ich einfach beantragen,

"Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beschuldigten" ?

In der Begründung müssen lt. RVG-Kommentar ja auch Angaben zur beruflichen Tätigkeit enthalten sein, damit das Gericht über die Leistungsfähigkeit entscheiden kann. Soweit ich gelesen habe, braucht die spezielle Berechnung dem Gericht nicht mitgeteilt werden.
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