Guten Morgen,
ich bräuchte mal Bitte Eure erfahrene Hilfe:
Wir beantragen nun Kostenfestsetzung, unsere Mandanten leben in Deutschland, die meiste Zeit aber in Spanien. Im Rubrum des Urteils ist die spanische Anschrift angegeben. Muss ich die Mehrwertsteuer mit berechnen oder entfällt diese?
Vielleicht hat jemand von Euch Erfahrung hiermit, bräuchte, wenn es gut, noch eine entsprechenden Hinweis, wo man dieses nachlesen kann (für den Chef ...).
Herzlichen Dank im Voraus
LG
Mehrwertsteuerberechnung ? (im Ausland lebende Mdten)
- Kasimir1603
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Ich würde Dir wirklich gerne helfen, aber leider habsch so überhaupt keine Ahnung. Hab auch schon gegoogelt, aber auch nix gefunden
Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
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Da die mandanten die meiste Zeit in Spanien leben, im Rubrum auch Spanien angegegeben ist, ist m.E. die Steuerschuld verlagert und somit auch keine Mwst. anzugeben.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
Also - vorliegend muss man wohl im UStG nachschlagen.
Dort findet sich ein § 3a UStG.
Gemäß Absatz 3, letzter Satz:
Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 (dort: Nr. 3) bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt.
Maßgeblich ist also der Wohnsitz der Partei. Vorliegend kannst du also mE keine USt zur Festsetzung anmelden - aber natürlich gegenüber der Partei abrechnen.
Angaben ohne Gewähr^^
Dort findet sich ein § 3a UStG.
Gemäß Absatz 3, letzter Satz:
Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 (dort: Nr. 3) bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt.
Maßgeblich ist also der Wohnsitz der Partei. Vorliegend kannst du also mE keine USt zur Festsetzung anmelden - aber natürlich gegenüber der Partei abrechnen.
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http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
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- Kasimir1603
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Wie habt ihr denn bislang die Rechnungen an den Mdt. geschrieben? Gingen die RE an die Anschrift in Dtschl. oder in Spanien? War da Mwst. bei oder net?
Ciao Kasi
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Also, habs grad mal in unserem UStG-Kommentar nachgeschlagen und da Spanien zum Gemeinschaftsgebiet (und nicht Drittland) gehört und die Mandanten kein Unternehmen sind, muss die USt meines Erachtens ausgewiesen werden.
Reiß/Kraeusel/Langer - UStG § 3a Rz.125
"... Ist der Empfänger kein Unternehmen und hat er seinen Wohsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, dann bleibt es bei der Grundregel nach § 3a Abs. 1 UStG; § 3a Abs. 3 und 4 UStG sind nicht anzuwenden"
Reiß/Kraeusel/Langer - UStG § 3a Rz.125
"... Ist der Empfänger kein Unternehmen und hat er seinen Wohsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, dann bleibt es bei der Grundregel nach § 3a Abs. 1 UStG; § 3a Abs. 3 und 4 UStG sind nicht anzuwenden"
siehste - so nen Kommentar haben wir hier nicht Gut zu wissen
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