Mehrwertsteuerberechnung ? (im Ausland lebende Mdten)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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conni
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#1

20.08.2009, 10:09

Guten Morgen,
ich bräuchte mal Bitte Eure erfahrene Hilfe:
Wir beantragen nun Kostenfestsetzung, unsere Mandanten leben in Deutschland, die meiste Zeit aber in Spanien. Im Rubrum des Urteils ist die spanische Anschrift angegeben. Muss ich die Mehrwertsteuer mit berechnen oder entfällt diese?
Vielleicht hat jemand von Euch Erfahrung hiermit, bräuchte, wenn es gut, noch eine entsprechenden Hinweis, wo man dieses nachlesen kann (für den Chef ...). :wink:

Herzlichen Dank im Voraus

LG
conni
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#2

20.08.2009, 10:53

Weiß denn wirklich niemand Bescheid? :cry:
conni
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#3

20.08.2009, 12:10

:hm
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Kasimir1603
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#4

20.08.2009, 12:25

Ich würde Dir wirklich gerne helfen, aber leider habsch so überhaupt keine Ahnung. Hab auch schon gegoogelt, aber auch nix gefunden :sorry
Ciao Kasi

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#5

20.08.2009, 12:29

Da die mandanten die meiste Zeit in Spanien leben, im Rubrum auch Spanien angegegeben ist, ist m.E. die Steuerschuld verlagert und somit auch keine Mwst. anzugeben.
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#6

20.08.2009, 12:31

Also - vorliegend muss man wohl im UStG nachschlagen.

Dort findet sich ein § 3a UStG.

Gemäß Absatz 3, letzter Satz:

Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 (dort: Nr. 3) bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt.

Maßgeblich ist also der Wohnsitz der Partei. Vorliegend kannst du also mE keine USt zur Festsetzung anmelden - aber natürlich gegenüber der Partei abrechnen.

Angaben ohne Gewähr^^
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#7

20.08.2009, 12:33

Wie habt ihr denn bislang die Rechnungen an den Mdt. geschrieben? Gingen die RE an die Anschrift in Dtschl. oder in Spanien? War da Mwst. bei oder net?
Ciao Kasi

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#8

20.08.2009, 12:57

Also, habs grad mal in unserem UStG-Kommentar nachgeschlagen und da Spanien zum Gemeinschaftsgebiet (und nicht Drittland) gehört und die Mandanten kein Unternehmen sind, muss die USt meines Erachtens ausgewiesen werden.

Reiß/Kraeusel/Langer - UStG § 3a Rz.125
"... Ist der Empfänger kein Unternehmen und hat er seinen Wohsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, dann bleibt es bei der Grundregel nach § 3a Abs. 1 UStG; § 3a Abs. 3 und 4 UStG sind nicht anzuwenden"
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#9

20.08.2009, 13:01

siehste - so nen Kommentar haben wir hier nicht ;) Gut zu wissen :)
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