Fahrkosten abgelehnt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Nicy A.
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#21

11.11.2009, 16:13

Zu beachten ist noch: Wenn die Mandantin eine eigene Rechtsabteilung hat und diese vor Beauftragung ihres Rechtsanwalts tätig war, dann sind Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld oder Kosten eines Terminsvertreters in der Regel nicht erstattungsfähig. Also auch nicht die 100 km aus dem Ausgangsfall
Heißt das, wenn die Rechtsabteilung vorher noch gar nicht tätig war, sondern uns gleich beauftragt/mandatiert hat, sind die Kosten erstattungsfähig???

Habe nämlich gerade das Problem auf dem Tisch. Sachverhalt:
Wir vertreten schon seit Jahren eine Firma (mit eigener Rechtsabteilung) in verschiedenen Streitigkeiten. Diese Firma ist ca. 10 km von unserem Kanzleisitz entfernt. Haben einen Rechtsstreit vor dem Gericht x gehabt, dass von uns ca. 35 km (einfache Strecke) entfernt ist. Habe im KFA Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld beantragt.
Jetzt gibt das Gericht folgenden Hinweis: Beschluss vom 18.12.2003, Az.: I ZB 21/03! Was ist mit dem Beschluss vom 11.03.2004, Az.. ZB 27/03???
Bin total verwirrt... :laber

Kann mir jemand helfen, was nun richtig oder falsch ist?

:thx :dafuer -schon mal im Voraus
Asgoth
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#22

11.11.2009, 16:57

Jetzt gibt das Gericht folgenden Hinweis: Beschluss vom 18.12.2003
Mehr nicht oder wie? Verweist es auf den RA am Sitz der Partei oder auf die Rechtsabteilung?
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)

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#23

12.11.2009, 09:25

Folgende Hinweise existieren vom Gericht:
1. Teilen Sie insbesondere mit, ob die Klägerin über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt.
2. Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH; Beschluss vom 18.12.2003... werden Sie außerdem um Abrechnung der fiktiven Reisekosten eines am Sitz der Partei residierenden Anwalts gebeten.
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#24

12.11.2009, 23:53

... das mit demselben LG-Bezirk, früher hieß das "Gerichtssprengel", wird unterschiedlich gehandhabt, einfach ausprobieren.
Wir sitzen in Düsseldorf und bekommen z.B. vom AG Neuss, 12 km Strecke vom Büro, immer Fahrt- und Abwesenheitskosten.

Die Sache mit dem Hausanwalt funktioniert in der Regel bei Privatpersonen nicht (weil die sich ja nicht pausenlos streiten).
Bei einem Unternehmen ist das schon was anderes; die dürfen oftmals einen Hausanwalt auch 50 km weiter haben, aber auch das wird unterschiedlich gehandhabt.

Wir haben vor einiger Zeit sogar die F+A-kosten in Süddeutschland bekommen, weil der Mandant früher hier oben wohnte und schon mehrere Verfahren aus dem Themenkreis hatte und wir nun mal der Anwalt seines Vertrauens sind.

Schöne Grüße
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#25

12.11.2009, 23:54

... das mit demselben LG-Bezirk, früher hieß das "Gerichtssprengel", wird unterschiedlich gehandhabt, einfach ausprobieren.
Wir sitzen in Düsseldorf und bekommen z.B. vom AG Neuss, 12 km Strecke vom Büro, immer Fahrt- und Abwesenheitskosten.

Die Sache mit dem Hausanwalt funktioniert in der Regel bei Privatpersonen nicht (weil die sich ja nicht pausenlos streiten).
Bei einem Unternehmen ist das schon was anderes; die dürfen oftmals einen Hausanwalt auch 50 km weiter haben, aber auch das wird unterschiedlich gehandhabt.

Wir haben vor einiger Zeit sogar die F+A-kosten in Süddeutschland bekommen, weil der Mandant früher hier oben wohnte und schon mehrere Verfahren aus dem Themenkreis hatte und wir nun mal der Anwalt seines Vertrauens sind.

Schöne Grüße
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#26

14.02.2010, 21:46

Hallo,

gibt es zu diesem Thema neuere Rechtssprechung als die des BGH aus dem Jahr 2004 ?

LG
Pippi
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#27

14.02.2010, 21:58

So schwer kann das doch eigentlich alles nicht sein, so oft, wie das hier schon behandelt wurde.

Anwaltliche Reisekosten kann man maximal berechnen vom (Wohn-)Sitz des Mandanten zum Gericht. Ist der Kanzleisitz weiter entfernt, dann gibt es die Differenzkosten in aller Regel nicht. Es ist völlig schnuppe, ob man der Vertrauensanwalt einer Person ist oder nicht, das ist für die Erstattungsfähigkeit kein Kriterium. Nur bei Versicherungen kann es anders gehandhabt werden.

Beträgt also die einfache Entfernung Mandantensitz-Gericht 30 km, die der Anwaltskanzlei aber 50 km, kann man maximal 2x30 km und Abwesenheitsgeld berechnen. Die Mehrkosten sind dann eigenes Vergnügen.
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#28

14.02.2010, 22:06

Hier noch etwas ganz Neues dazu (leider nicht veröffentlicht):

OLG Celle, Beschl. v. 19.01.2010 - 2 W 31/10

Aus den Gründen:

Bei Führung eines Prozesses im eigenen Gerichtsstand ist die Einschaltung eines auswärtigen, weder am Sitz der Partei noch des Gerichts ansässigen RA regelmäßig nicht erforderlich (BGH, NJW 2004, 898, 900 = JurBüro 2003, 205 ff., zitiert nach juris Rn. 12, 14).

Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten damit generell entfällt.

Wenn die Partei von der Möglichkeit, einen RA an ihren Wohn- oder Geschäftssitz einzuschalten, keinen Gebrauch macht, und stattdessen einen RA an einem dritten Ort beauftragt, können die dadurch bedingten Reisekosten im Rahmen der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden, soweit diese Kosten die fiktiven Reisekosten, welche bei der Beauftragung eines PB am Geschäfts- oder Wohnort der Partei entstanden wären, nicht übersteigen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 858, 859; OLG Celle, Beschl. v. 01.12.2008 - 2 W 255/08; vgl. auch OLG Saarbrücken, AGS 2009, 352 f. und OLG Zweibrücken, MDR 2009, 1366; vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. A., § 91 Rn. 13 "Reisekosten").

Auf die (fiktiven) Kosten einer Informationsreise der erstattungsberechtigten Partei nach S. (= Gerichtsort) kommt es insoweit nicht an. [bcolor=#FFFF80]Reisekosten der PB der erstattungsberechtigten Partei sind daher nur für die Strecke zwischen dem Wohnort der erstattungsberechtigten Partei und dem Gerichtsort erstattungsfähig[/bcolor].
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#29

14.02.2010, 22:07

Vielen Dank für deine ausführliche Antwort

LG
Pippi
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14.02.2010, 22:17

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