Hallo,
ich hab keine Ahnung von Arbeitsrecht und nun kam mein Chef und gab mir nur ein Protokoll von einer Sitzung und sagte ich solle abrechnen. "PKH ist bewilligt. jetzt bitte mal gucken wegen der Differenz etc. abrechnen..." (sein Wortlaut) und ist dann raus und weg bis einschließlich Dienstag. Verstehe gar nichts und bin alleine hier. HILFE!!! Was meint er??? Im Protokoll steht drin dass die Klage von uns um einen gewissen Betrag reduziert wurde. Dann wurde ein Vergleich geschlossen. Was krieg ich denn nun für Gebühren? Und was meint er mit Differenz??? Oh Gott. Ich hab nen riesen BAHNHOF vor dem Kopf. Bitte helft mir.
Arbeitsrecht - PKH - HILFE!
was meint er denn mit differenz?! ist da ein mehrvergleich oder wie?!
sag mir mal die streitwerte für das verfahren und den vergleich.
er meint bestimmt den mehrvergleich bzgl. der differenz. da bekommst du ja mehr gebühren.
sag mir mal die streitwerte für das verfahren und den vergleich.
er meint bestimmt den mehrvergleich bzgl. der differenz. da bekommst du ja mehr gebühren.
[img]http://www.cosgan.de/images/kao/tiere/a030.gif[/img] tue was du willst, aber schade keinem [img]http://www.cosgan.de/images/kao/tiere/a025.gif[/img] [img]http://www.cosgan.de/images/kao/verschiedene/c030.gif[/img]
- Re1108
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Ich denke eher er meint die Differenz zwischen den PKH-Gebühren und den Regelgebühren.
Gebühren sind wohl folgende entstanden:
Verfahrensgebühr
Terminsgebühr
Einigungsgebühr
Gebühren sind wohl folgende entstanden:
Verfahrensgebühr
Terminsgebühr
Einigungsgebühr
das kann natürlich auch sein. dann ist die mehrvergütung abzurechnen. In der einen Spalte die PKH-Gebühren in der daneben die Regelgebühren und sodann die PKH-Gebühren in Abzug bringen.Ich denke eher er meint die Differenz zwischen den PKH-Gebühren und den Regelgebühren.
Aber erstmal die Streitwerte, bitte
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guck dir mal den pkh-beschluss in der akte an. wurden dort eurem mandanten raten auferlegt?
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Ich hab leider die Akte nicht. Die hat er mitgenommen. Ich hab jetzt das Protokoll mit nach Hause genommen und versuche es hier zu lösen. Die Streitwerte sind: beantragt: 9.729,40 €! Verglichen auf insgesamt:8813,40 €
Schon mal ganz doll DANKE DANKE DANKE dass ihr mir helft. BIn total aufgeschmissen
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Ich bin zwar kein Arbeitsrechtler, aber so viel steht schon mal fest: Die Wahlanwaltsvergütung und die PKH-Vergütung fallen hier wegen der Höhe des Streitwerts auseinander. D.h.: Nach dem Streitwert kannst Du zum einen die verminderten PKH-Gebühren aus der Landeskasse fordern und einen Ausgleichungs- oder Festsetzungsantrag nach den Wahlanwaltsgebühren stellen. Das hängt von der KGE ab, die Du mal angeben solltest. Eigentlich gibt es im ersten Rechtszug keine Festsetzung von Gebühren im Arbeitsrecht, wenn ich das richtig weiß.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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Hallo,
beim Arbeitsgericht muss in der ersten Instanz jede Partei ihre RA-Gebühren selbst tragen. Es gibt keine Kostenerstattung / Kostenausgleichung mit Ausnahme der Gerichtskosten.
1. Wenn die Klageforderung sich vor der mdl. Verhandlung ermäßigt hat,
dann entstehen die Terminsgebühr sowie die
Einigungsgebühr nur aus dem Streitwert, der dann noch anhängig
war.
Wenn erst in der mdl. Verhandlung die Klageforderung zum Teil
zurückgenommen wurde, dann entsteht nur die Einigungsgebühr aus
dem verminderten Streitwert (Streitwert Klage
abzgl. Ermäßigung).
Beispiel:
Klage: 3.000,00 €
Verfahrensgebühr, evtl. Terminsgebühr, wenn Termin bereits stattfand
Klagerücknahme um 1.000,00 €
noch 2.000,00 € streitig
Wenn vorher kein Termin: Terminsgebühr nur noch aus Streitwert: 2.000,00 €
+ Einigungsgebühr auf jeden Fall aus Streitwert: 2.000,00 €
Mit Differenz könnte hier der Unterschied zw. den Streitwerten gemeint sein.
2. Wenn Mandant PKH mit Raten bewilligt bekommen hat (siehe PKH-Beschluss), dann kannst Du noch die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren gem. § 50 RVG festsetzen lassen (Wahlanwaltsgebühren abzgl. PKH-Gebühren). Gleichzeitig bei der PKH-Abrechnung mit angeben, damit diese auch festgesetzt werden.
Liebe Grüße
Silvia
beim Arbeitsgericht muss in der ersten Instanz jede Partei ihre RA-Gebühren selbst tragen. Es gibt keine Kostenerstattung / Kostenausgleichung mit Ausnahme der Gerichtskosten.
1. Wenn die Klageforderung sich vor der mdl. Verhandlung ermäßigt hat,
dann entstehen die Terminsgebühr sowie die
Einigungsgebühr nur aus dem Streitwert, der dann noch anhängig
war.
Wenn erst in der mdl. Verhandlung die Klageforderung zum Teil
zurückgenommen wurde, dann entsteht nur die Einigungsgebühr aus
dem verminderten Streitwert (Streitwert Klage
abzgl. Ermäßigung).
Beispiel:
Klage: 3.000,00 €
Verfahrensgebühr, evtl. Terminsgebühr, wenn Termin bereits stattfand
Klagerücknahme um 1.000,00 €
noch 2.000,00 € streitig
Wenn vorher kein Termin: Terminsgebühr nur noch aus Streitwert: 2.000,00 €
+ Einigungsgebühr auf jeden Fall aus Streitwert: 2.000,00 €
Mit Differenz könnte hier der Unterschied zw. den Streitwerten gemeint sein.
2. Wenn Mandant PKH mit Raten bewilligt bekommen hat (siehe PKH-Beschluss), dann kannst Du noch die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren gem. § 50 RVG festsetzen lassen (Wahlanwaltsgebühren abzgl. PKH-Gebühren). Gleichzeitig bei der PKH-Abrechnung mit angeben, damit diese auch festgesetzt werden.
Liebe Grüße
Silvia
Zuletzt geändert von Silvia am 07.08.2009, 21:21, insgesamt 4-mal geändert.
Vielen Dank schon mal für die vielen Antworten. Was er genau mit "Differenz" meinte werd ich wohl nicht rauskriegen Da werde ich bis Mittwoch warten müssen und ihn dann fragen. Wie ich das verstehe könnte es also die Differenz zwischen PKH und Wahlanwaltsgebühren sein oder aber einfach die Differenz zwischen den Beträgen von Terminsgebühr und Einigungsgebühr. Meintet ihr das so? Ich werde das einfach mal ins Programm eingeben (RA Micro) der wird mir ja bestimmt was rausschmeissen. Bin in Arbeitsrechtssachen echt aufgeschmissen
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Ich meine weiterhin, dass mit Differenz eher die Spanne zwischen PKH- und Wahlanwaltsgebühren gemeint ist.
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