Abrechnung Beratungshilfe Inso-Antrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
ich
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#1

03.08.2009, 16:21

Hallo

ich habe eine Akte mit Beratungshilfe zum Abrechnen. Wir haben einen außergerichtlichen Schuldenbreinigungsplan gemacht + den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, welches nun eröffnet wurde.

Kann ich nun für die gesamte Tätigkeit 1x die Nr. 2504 VV abrechnen oder rechne ich nach irgend einer anderen Nr. ab (abgesehen von den Nr. 2505 - 2507 VV) ??

Danke gleich schon einmal!!
Heike19
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#2

03.08.2009, 16:44

Du kannst die gesamte Tätigkeit nach Nr. 2504 abrechnen unter Berücksichtigung der Anzahl der Gläubiger.

Das Post- und Telekommunikationsentgelt kannst Du entsprechend erhöhen, wenn Du eine Liste beifügst mit dem Postausgang in dieser Akte. Es reichen ja meistens 20,00 € nicht aus.
LG Heike19
Pannella-red
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#3

02.12.2009, 17:39

Hallo, ich greife das Thema noch mal auf, um nicht ein neues aufzumachen.

Wir haben einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan für einen Mandanten mit mehr wie 15 Gläubigern erstellen wollen.

Dieser kündigte jedoch das Mandat, bevor wir fertig waren.

Ich wollte ebenfalls nach 2507 abrechnen, aber das Gericht sagt, dass uns nix zustehen würden, weil ja kein Plan erstellt worden ist.

Hat das Gericht da Recht?

Hab ich wenigstens Anspruch auf die 70 € gem. Nr. 2503?

Danke im Voraus!!
liebe Grüße

MANDY
clauda140382
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#4

02.12.2009, 18:34

Also erstmal zu Dir "ich":

Du kannst sowohl die GSG nach der Anzahl der Gläubiger abrechnen und dann kannst du aber auch noch die € 70,00 für den Antrag Eröffnung Inso-Verfahren abrechnen. Brauchst zwei BerH-Scheine, da es zwei verschiedene Angelegenheiten sind.

Und jetzt an "Pannella-red":

Das Gericht hat nicht recht. Schon beim Anschreiben der Gläubiger wegen Forderungsaufstellung usw ist die GSG nach der Anzahl der Gläubiger entstanden. Also nicht nur € 70,00. Der Plan spielt dabei keine Rolle.
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#5

03.12.2009, 11:53

Danke clauda, hast du da einen § oder einen Kommentar, den ich zur Untermauerung nehmen kann?
liebe Grüße

MANDY
janii
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#6

03.12.2009, 12:49

also bei uns kann man die 70,00 eur nicht noch zusätzlich für den Antrag abrechnen, da die BHS hier lediglich für "den außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans...." bewilligt werden. Aber wenn da nur sowas wie "Privatinsolvenz" o. ä. draufsteht, könnte ich mir vorstellen, dass das klappt..
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#7

03.12.2009, 13:57

Das Insolvenzverfahren selbst ist doch ein gerichtliches Verfahren, dafür kann es keine Beratungshilfe geben.
clauda140382
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#8

03.12.2009, 17:39

doch kann man - da hat der BGH sogar entschieden:
IX ZB 94/06
Also:
Man bekommt ja keine PKH bei Inso-Verfahren. Also kommt zur Vorbereitung dieses Antrages nur BerH in Betracht. Wir bekommen da immer BerH und rechnen die 70,00 € GSG ab.
Natürlich haben wir viel mehr Aufwand als die € 70,00 wert sind, aber besser als für umsonst.
Unter Angabe der BGH-Entscheidung dürftest du also auch BerH bekommen

:wink:
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#9

03.12.2009, 20:02

nur damit ich das jetzt richtig verstehe:

Ich kann also für den außergerichtlichen Plan die Nr 2504 ff nehmen und für den InsoAntrag selbst die 70,00 €?
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#10

04.12.2009, 12:37

Oben in #4 hattest Du, @clauda140382, allerdings "für den Antrag Eröffnung Inso-Verfahren geschrieben", und das ist zumindest ungenau.

Ok, der BGH-Leitsatz lautet:

Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz.

(Beschluss vom 22. 3. 2007 - IX ZB 94/ 06)

In den Gründen wird erläutet, daß für die Vorbereitung des Antrages BerH in Betracht kommt, nicht jedoch für die Antragstellung selbst.
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