Streitwertberechnung bei unterschiedlichen Klageanträgen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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shigjetari
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#1

29.07.2009, 15:04

Hallo,

ich bin gerade etwas am verzweifeln :?

ich soll einen Streitwert ausrechnen zu einem Verfahren, in dem es mehrere Beklagte (insgesamt 5) gibt. Wir vertreten die Beklagten zu 1) und 2), diese wurden jedoch unterschiedlich verklagt.

Jetzt soll ich für den Beklagten zu 2) einen KfA machen, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage gegen ihn zurückgenommen hat.

In der Berufungsbegründung heißt es unter A) Hauptanträge: Die Beklagte zu 1) wird verurteilt 19.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen und die Beklagte zu 3) wird verurteilt, 7.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Unter B) Hilfsanträge (für den Fall der Abweisung der Hauptänträge ist dann erstmals der Beklagte zu 2) mit drin, in dem es heißt "Die Beklagten sollen gesamtschuldnerisch verurteilt werden, an den Kläger 7.000 EUR nebst Zinsen zahlen.

Die Beklagte zu 1) darüber hinaus zur Zahlung in Höhe von EUR 5.000 nebst Zinsen und die Beklagten zu 1) und 2) sowie 3) und 5 sollen weiteren Schadensersatz leisten, dessen Höhe nach Erfüllung der Auskunftsanträge noch beziffert wird.

Ich stehe da jetzt total auf dem Schlauch und weiß nicht, welchen Streitwert ich für den Beklagten zu 2) nehmen soll. Ich tippe zur Zeit noch auf die EUR 7.000,00.

Kann mir da jemand von Euch weiterhelfen? Bin für jede Hilfe dankbar.
[color=#0000FF]Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustande gekommen sind.
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Smettie87
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#2

29.07.2009, 15:12

Was war denn streitig? ich würde das nehmen, was in der Klage gegen den Beklagten zu 2) stand
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#3

29.07.2009, 15:14

m.E. ist der Streitwert aus der Klage maßgeblich und nicht die Beträge zu denen die Beklagen verurteilt worden sind.
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Smettie87
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#4

29.07.2009, 15:15

:zustimm
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shigjetari
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#5

29.07.2009, 15:23

In der Klagebegründung der Kläger steht Die Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) gesamtschuldnerich zu verurteilen, an den Kläger EUR 7.000 nebst Zinsen zu zahlen.

Die obigen Daten habe ich aus der Berufungsbegründung/ Berufungsschriftsatz des Klägers genommen.

Die erste Instanz haben wir schon abgerechnet. Hier muss nur noch die II. Instanz abgerechnet werden.

Wenn ich also nach der Klagebegründung gehen würde dann wäre die Beklagte zu 2) nur auf EUR 7.000 verklagt. Ich dachte aber, ich müsste nach den Anträgen in dem Berufungsschriftsatz gehen.
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#6

29.07.2009, 15:25

Also mE ist der für euch maßgebliche Streitwert der Wert, mit dem der Beklagte zu 1. UND der Beklagte zu 2. beteiligt waren.

Das wäre dann der maßgebliche Streitwert für die VG.

Da ihr aber 2 Beklagte vertretet, fällt ja auch noch die Erhöhung an. Die darf dann wiederum nur aus dem Betrag genommen, mit dem allein der Beklagte zu 2. am Rechtstreit beteiligt war.
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#7

29.07.2009, 15:28

jetzt bin ich verwirrt: So wie Du es schreibst, bleibt doch der Streitwert gleich und zwar 7.000,00 EUR. Wenn Du also nur für die II. Instanz abrechnung musst, nimmst Du 7.000,00 EUR als Streitwert - also so wie Du vermutet hast.

Ich hatte Dich so verstanden, dass Du alle summen zu denen der Beklagte veruteilt wurde, zusammenrechnen wolltest.
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#8

29.07.2009, 15:35

Sorry, da habe ich mich vllt. etwas kompliziert ausgedrückt:

In dem Berufungsschriftsatz heißt es unter Hauptanträge: Die Beklagte zu 1) wird verurteilt 19.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen und die Beklagte zu 3) wird verurteilt, 7.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Unter Hilfsanträge (für den Fall der Abweisung der Hauptänträge ist dann der Beklagte zu 2) - unser zweiter Mandant - erst mit drin. Dort heißt es dann: Die Beklagten sollen gesamtschuldnerisch verurteilt werden, an den Kläger 7.000 EUR nebst Zinsen zahlen. Im Termin wurde aber die Klage gegen den Beklagten zu 2 ) zurückgenommen. Die Hauptänträge sind somit ja auch nicht abgewiesen worden. Dann kann ich eigentlich auch nicht den Wert des Hilfsantrags nehmen.

Irgendwie ist das alles verwirrend. :wirr
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