? Geschäftsgebühr im KFA ?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Mariii
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#1

28.07.2009, 09:24

Hallo, ich hab hier einen KFA der gegnerischen Kanzlei vorliegen, in welchem diese die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV mit ansetzen!
Dies ist nicht korrket oder??? *habichwasverpasst*?????????
Wie nehme ich nun dazu Stellung?
JonesJess
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#2

28.07.2009, 09:39

Die Anrechnung kann/muss die gegenseite mit festsetzen, aber doch nicht die volle GF geltend machen.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
Mondschein
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#3

28.07.2009, 09:42

Eine Geschäftsgbühr hat nichts in einem KFA zu suchen. Im KFA dürfen nur die Gebühren enthalten, die gerichtlich entstanden sind. Du musst gegen den KFA der Gegenseite ein Rechtsmittel einlegen.
JonesJess
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#4

28.07.2009, 09:44

Ich denke sie müssen erst einmal Stellung nehmen, der KFA wird sicher noch nicht erlassen sein.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
Mondschein
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#5

28.07.2009, 09:45

Ich füge noch hinzu, dass die Geschäftsgebühr allerdings anzurechnen ist.
Man hätte es im KFA so schreiben können, dass man gleich die VErfahrensgebühr auf 0,65 kürtz.
Asgoth
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#6

28.07.2009, 09:50

kleines Argumenationsbeispiel:

Der Gebührentatbestand Nr. 2300 ist im 2. Teil des Vergütungsverzeichnisses des RVG niedergeschrieben, der ausschließlich die Vergütung der außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts regelt. Die Geschäftsgebühr, ebenso wie die darauf entfallende Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikation sdienstleistungen, wären demnach gem. § 91 ZPO schon nicht erstattungsfähig, da sie nicht zu den notwendigen Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2006 – VII ZB 116/05.
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#7

28.07.2009, 14:11

meint ihr so gehts:

"nehme ich zum Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite vom 10.07.2009 wie folgt Stellung:

Die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG sowie die darauf entfallende Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommuikation gemäß Nr. 7002 VV RVG gehören nicht zu den notwendigen Kosten des gerichtlichen Verfahrens und sind daher nicht festsetzbar."
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#8

28.07.2009, 14:17

Würde ich so nicht schreiben. Ich würde schreiben:

... nehmen wir zum gegnerischen Kostenfestsetzungsantrag vom ... wie folgt Stellung:

Die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr ist nicht erstattungsfähig. Im übrigen fehlt die hälftige Anrechnung der Geschäfttsgebühr auf die nachfolgende entstandene Verfahrensgebühr".

RA XY
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#9

31.07.2009, 11:58

Hallo Ihr Lieben.. hab was ähnliches vorliegen. Also wenn die GG auf die Verfahrensgeb. im KFA angerechnet wurde ist es ok, richtig? Die GG ist nur nicht voll erstattungsfähig, aber bei vorgenommener Anrechnung ist es in Ordnung ??
gkutes

#10

31.07.2009, 12:13

Die GG ist nur nicht voll erstattungsfähig, aber bei vorgenommener Anrechnung ist es in Ordnung ?
häh?
also - KEINE GG im KFA! Nicht mit Anrechnung und auch nicht ohne!
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