abrechnung familienrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Minimaus

#1

25.07.2009, 15:54

hallöchen, habe mal eine Frage...

wir haben unsere mandantin beraten, als es um den "umgang" der kinder ging..haben ein schreiben an das jugendamt oder so ähnlich geschickt, ansonsten nur beraten. was kann ich da jetzt abrechnen??

1,3 nach einem streitwert von 3000 €????

oder gehört es noch zum scheidungsverfahren dazu?? hier haben wir verfahrensgeb. und terminsgeb. abgerechnet...

ach ja, wenn wir für die scheidung tätig werden, dann finden doch vor dem scheidungstermin auch besprechungstermine mit dem mandanten statt....ich steh jetzt voll auf dem schlauch, aber kann man da nicht auch noch ne geschäftsgeb. ansetzen???

ich hab gerade voll den denkfehler :oops:
Minimaus

#2

26.07.2009, 16:53

och, hat denn keiner ne idee?

:-(
Alice 1920
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#3

26.07.2009, 21:54

Huhu Minimaus...

also ich würde diese Beratung mit in das Scheidungsverfahren reintun...
Und da würde ich so abrechnen:
SW: lt. Urteil (wenn es schon eins gab)
2300 RVG
3100 RVG
3104 RVG
+ Auslagen
+ Ust

Allerdings bin ich auch noch ne "Berufsanfängerin" ... aber immerhin ein Vorschlag...

Also liebe Grüße
Alice
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Pepples
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#4

26.07.2009, 22:04

Wenn das Umgangsverfahren nicht Teil des Scheidungsverfahrens war, ist das gesondert zu berechnen.
Wenn nur beraten wurde, dann schleunigst noch Gebührenvereinbarung abschließen, wenn einen Tätigkeit entfaltet wurde, GG 2300 je nach Aufwand nach Streitwert 3.000,00 €.
ach ja, wenn wir für die scheidung tätig werden, dann finden doch vor dem scheidungstermin auch besprechungstermine mit dem mandanten statt....ich steh jetzt voll auf dem schlauch, aber kann man da nicht auch noch ne geschäftsgeb. ansetzen???
Kommt auf die Art der Besprechung und den jeweiligen Auftrag an. Wenn lediglich Mandant erteilt wurde um Scheidung einzuleiten, dann fällt keine GG an.
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Minimaus

#5

28.07.2009, 13:14

supi, vielen vielen dank :-)

werden wohl jetzt beratungshilfe abrechnen!
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