...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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*Engel89*
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#1
23.07.2009, 09:55
Huhu!
Hab hier eine Scheidungssache in Untervollmacht per PKH abzurechnen. Muss ich hier was wegen der Untervollmacht beachten? Oder kann ich die normalen Gebühren (z. B. 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG...) nehmen?
Irgendwo muss man ja auch (glaub ich) eine Begrenzung bzw. Kürzung nach § 15 RVG vornehmen, oder?
Liebe Grüße!!
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13
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...ist hier unabkömmlich !
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*Engel89*
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#3
23.07.2009, 12:08
Hmmm...okay...Klingt logisch! *g*
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Wie gehe ich dann vor...also nicht die kompletten Gebühren...?
LG
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#5
23.07.2009, 12:40
Danke!
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Ja stimmt...zählt zu den "Einzeltätigkeiten" im RVG.
Aber jetzt nochmal eine allgemein Frage, womit ich immer Schwierigkeiten habe...die Streitwerte! ... Wann nehme ich welchen...
Habe jetzt drei vorgegeben...
Scheidung, VA und Vergleich!
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Asgoth
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#6
23.07.2009, 13:01
Zwischenfrage: Bist du noch Azubi?
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
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*Engel89*
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Asgoth
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#8
23.07.2009, 13:23
achso - na da kann man solche Fragen (noch) verstehen
Du nimmst die Streitwerte der Tätigkeiten als Grundlage, über die ihr im Termin tätig wart. Vorliegend gehe ich also davon aus, dass du alle 3 Streitwerte addieren musst...
Im Übrigen:
Gegenstandswert bei Scheidung, VA,... war hier schon des Öfteren Thema. Da kannst du also auch die Suchfunktion nutzen.
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gkutes
#9
23.07.2009, 13:30
*Engel89*, dann ändere bitte deine Berufsbezeichnung. du bist noch keine ReNo. Deine Fragen werden besser beantwortet, wenn man sieht, dass du Azubi bist!
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*Engel89*
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#10
23.07.2009, 13:37
gkutes, sorry...werde es gleich ändern...fühl mich mit der Seite noch nicht so ganz vertraut...
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Tut mir echt leid...aber Danke auch!!