"Erledigung der Hauptsache" - Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Schorni
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#1

21.07.2009, 09:28

Hallo Ihr Lieben,

ich habe mal eine grundsätzliche Frage: Bei Erledigung der Hauptsache (in dem Fall Zahlung vor Einreichung des SS) fällt eine 0,8 Verfahrensgebühr an ??

In folgendem Fall haben wir MB gemacht, der Gegner hat direkt an den Mdt. gezahlt und dieser hat uns es zu spät mitgeteilt, es ging ins streitige Verfahren und wir haben einen SS über HF u. Zinsen eingereicht. Das Gericht hat gem. §91 ZPO angefragt, ob wir der Erledigung der Hauptsache zustimmen. Haben wir dann. Es erging ein Beschluss, kein Urteil, dass der Gegner die Kosten zu tragen hat. Wir haben dann noch div. Schriftwechsel gehabt wegen der Zinsen
Jetzt soll ich Kfa machen, ich habe berechnet:

3305 für MB unter Anrechnung auf die 0,8 Verfahrensgebühr und eine 1,3 Verfahrensgebühr wegen der nicht erledigten Ansprüche (Zinsforderung). Aus den beiden Verfahrensgebühren ergibt sich die Differenzprossgebühr etc. Cheffe meinte, "wäre alles falsch" :?:

Cheffe möchte nur eine MB Gebühr und eine 1,3 Verfahensgebühr..
aber meiner Meinung ist die 0,8 Gebühr angefallen ? Er meinte irgendwas mit Rechtshängigkeit, weil der REchtsstreit schon mit dem MB rechtshängig war..

Kann da irgendjemand Licht ins Dunkel bringen ???

Im voraus schonmal vielen Dank.

LG Carola
Asgoth
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#2

21.07.2009, 10:43

Wenn ihr einen SS über HF u. Zinsen eingereicht - also die Anträge gestellt - habt, ist ab diesem Zeitpunkt eine 1,3 VG angefallen. Nicht mehr, nicht weniger.

Wenn euer Mandant euch zu spät von der Zahlung unterrichtet, ist es sein Problem - eure Gebühren sind dennoch entstanden.
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#3

21.07.2009, 10:57

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#4

21.07.2009, 11:03

um noch etwas mehr licht reinzubringen: Es fällt bei dieser Konstellation ENTWEDER die 0,8 oder eine 1,3 an. Also entweder Erledung vor Einreichung von Anträgen oder danach.
Schorni
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#5

21.07.2009, 11:08

hm, o.k. 1,3 für Anträge im SS leuchten mir ein :o)
Allerdings haben wir den Antrag auf Zahlung HF zurückgenommen, das Gericht hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.

Es können lt. RVG beide Verfahrensgebühren anfallen, wenn wegen nicht erledigten Ansprüche (ich dachte da fallen die Zinsen drunter) weiterverhandelt wird ?
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#6

21.07.2009, 11:12

hattet ihr etwa die Zinsen nicht mit eingeklagt?

beide VGs können anfallen, wenn es noch um nicht rechtshängige Ansprüche geht, nicht aber bei (noch) nicht erledigten Ansprüchen
Schorni
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#7

21.07.2009, 11:33

Ah, das sagte mein Chef auch.
Also wir haben vorher MB gemacht, dort allerdings den Zinslauf u. Satz falsch angegeben. Rechtshängig müsste es also ab Eingang beim Mahngericht sein ?

Das haben wir dann mit Klageantrag berichtigt. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die HF schon bezahlt. Dann -siehe oben- Rücknahme der HF, Erledigung der Hauptsache, weiter ging es mit den Zinsen.
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#8

21.07.2009, 11:47

für die falsche Angabe der Zinsen könnt ja nur ihr was. Da könnt ihr niemandem Kosten aufdrücken.
Davon abgesehen, habt ihr die Zinsen mit dem Klageantrag ja rechtshängig gemacht. Und, Zinsen erhöhen den Streitwert doch eigentlich sowieso nicht, oder?

also, nur ne 1,3 gebühr aus der HF. Wobei ihr die sowieso nicht vom Gegner erstattet bekommt, weil er vor Klage ja schon bezahlt hat.
Schorni
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#9

21.07.2009, 11:51

*danke*, das versuchte ich meinem Chef auch zu erklären.. wollte er aber nicht hören.. weil das mit der Rechtshängigkeit zu tun hätte, und nicht mit der Zahlung.. versteh das wer will.

Das war von vorne bis hinten eine Akte, in der echt alles schief gelaufen ist..

Kennst du ein Beispiel für den Anfall einer 0,8 Verfahresngeb. ? Wir reichen Klage ein und dann zahlt der Gegner bevor das Gericht etwas verfügt hat ? Aber eigentlich ist mit dem Einreichen des SS doch auch die 1,3 Gebühr entstanden ?
Bin gerade sehr verwirrt ..
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#10

21.07.2009, 11:55

Wobei ihr die sowieso nicht vom Gegner erstattet bekommt, weil er vor Klage ja schon bezahlt hat.
aber laut Gericht -->
Es erging ein Beschluss, kein Urteil, dass der Gegner die Kosten zu tragen hat.

Dann wohl schon oder? Vielleicht weiß das Gericht ja nicht, das die Zahlung vor Klageeinreichung erfolgt ist und der Beklagte hats net hinbekommen, es dem Gericht mitzuteilen... :?
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