Weitere Gebühren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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nfnf

#1

17.07.2009, 15:10

Unser mdt. hat eine Umgangsregelung gerichtlich über uns erwirkt und wir haben es abgerechnet.

nun halten sich wohl beide seite nur beschränkt daran und wir haben ständigen Briefwechsel mit dem gegenanwalt.

Kann man das abrechnen? aber als was? 1,3 Geschäftsgebühr?
Katharina28
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#2

18.07.2009, 13:44

Ist doch noch immer dieselbe Angelegenheit. Also ich wüßte nicht, was man hier abrechnen könnte....
[b][i]Es gibt zwei Dinge, die sind unendlich. Das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl.... Beim Universum bin ich mir nicht so ganz sicher.
(Albert Einstein)[/i][/b]


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nfnf

#3

19.07.2009, 10:18

ja aber davor gab es ja eine verhandlungs- und terminsgebühr, da vorgerichtlich nichts geschrieben wurde.

kann man jetzt nicht eine geschäftsgebühr abrechnen? Schriftwechsel kann sich ja über Jahre noch hinziehen.
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Strubbel
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#4

19.07.2009, 11:20

Ich bin für eine Geschäftsgebühr, die aber auf die Verfahrensgebühr rückanzurechnen ist!
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
nfnf

#5

19.07.2009, 18:48

wie geht das denn?

wieviel ist das streitwer 3.000,- euro,
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Kathy
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#6

20.07.2009, 10:40

Also von zurückanzurechnen hab ich auch noch nix gehört.
MfG Kathy

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Agi
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#7

20.07.2009, 10:43

Ich würde es ja als eine neue tätigkeit ansehen. Allerdings denke ich spontan an eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung, weil es sich hier um die durchsetzung eines titulierten Anspruchs geht....
könnte mich allerdings auch irren....
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