Hallo ihr Lieben.
Die Gegenseite hat Klage eingereicht bei dem Amtsgericht Hamburg. Wir haben einen Verweisungsantrag an das örtlich zuständige Amtsgericht Düsseldorf beantragt. Dort wurde die Sache dann auch zuende geführt.
Die Gegenseite hat sodann Kosten für den Unterbevollmächtigen, der auch tatsächlich den Termin wahrgenommen hat, zur Kostenausgleichung angemeldet.
Jetzt würde ich gerne, wenn das geht, die Kosten des UBV monieren. Denn unser Mandant kann ja doch auf der einen Seite nicht für das Verschulden der Gegenseite aufkommen, nur weil die beim falschen Gericht die Klage anhängig gemacht hat. Was meint ihr?!
Habt ihr irgenwelche Vorschläge, wie ich da was schreiben kann.
Danke
Kosten Unterbev., da Klage bei falschem Gericht
wenn die gegenseite gleich nach ddorf geklagt hätte, wäre der UBV auch angefallen.
hier wichtig: WO sitzt Kläger und WO der RA?
hier wichtig: WO sitzt Kläger und WO der RA?
Der Kläger hat seinen Sitz in Hamburg und der Hauptbevollmächtigte ebenfalls in Hamburg.
[img]http://www.cosgan.de/images/kao/tiere/a030.gif[/img] tue was du willst, aber schade keinem [img]http://www.cosgan.de/images/kao/tiere/a025.gif[/img] [img]http://www.cosgan.de/images/kao/verschiedene/c030.gif[/img]
na dann bekommt er auch auf jeden Fall die UBV-Kosten wenn die nicht höher sind als die Reisekosten.
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Sind die Kosten des Unterbevollmächtigten höher als die fiktiven Fahrtkosten des am Ort des Klägers ansässigen Hauptbevollmächtigten, so sollten diese auch nur in Höhe dieser fiktiven Fahrtkosten festzusetzen sein können.
Das heißt: Wären die Reisekosten des HBV 150,- EUR zzgl. Auflagen und Märchensteuer gewesen, die des UBV insgesamt aber 250,- EUR zzgl. Zeugs mit Steuern, dann wären eben nur 150,- EUR festzusetzen, der Rest war Luxus des Klägers.
Das heißt: Wären die Reisekosten des HBV 150,- EUR zzgl. Auflagen und Märchensteuer gewesen, die des UBV insgesamt aber 250,- EUR zzgl. Zeugs mit Steuern, dann wären eben nur 150,- EUR festzusetzen, der Rest war Luxus des Klägers.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
vielen dank. ihr habt mir schon sehr weitergeholfen.
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