Geschäftsgebühr in Unfallsachen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Jester
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#1

13.07.2009, 12:34

Hallo,

ich habe folgenden Fall:

Mandant hatte Unfall, Versicherung hat ca. € 900,00 reguliert, laut
Gutachten waren es aber € 1.200,00, den Rest weigerte sich die
Versicherung mit einem Prüfbericht. Darauf beauftragte uns der
Mandant. Wir haben jetzt noch die restlichen € 300,00 für ihn von
der Versicherung "geholt".

Nun hatte ich vor kurzem gelesen (weiß aber nicht wo) die Geschäftsgebühr könnte ich jetzt aus dem vollen Wert € 1.200,00
gegenüber der Versicherung abrechnen, da der Mandant uns ja
im Prinzip beauftragt hat das Gutachten zu überprüfen, allerdings
weigern sich dann wohl einige Versicherungen und wenn man mit
Klage droht geht es als. Kann mir jemand sagen, ob das geht bzw.
ob er da schon Erfahrungen hat, denn jetzt hat die Versicherung uns natürlich nur die GF-Gebühr aus den € 300,00 erstattet.

Vielen Dank.

Jester
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romex
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#2

13.07.2009, 12:50

Wenn die Vers. gegenüber dem Mandanten ohne Euer Dazutun die 900,00 EUR reguliert hat, dann waren diese 900,00 EUR nicht Gegenstand Eurer Beauftragung - sondern "nur" die 300,00 EUR. Deshalb sagen wir unseren Mandanten immer, die sollen gleich kommen und nicht erst selbst mit der Vers. rumkorrespondieren...
Liebe Grüße,
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lady_lydili
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#3

13.07.2009, 13:27

ja, warte mal. entstanden gem. gutachten ist ein schaden von 1.2000 eur, 900 eur wurden ohne euch reguliert und ihr seit nur wegen der 300 eur tätig geworden. ist das so richtig?

dann kann ich romex nur zustimmen. euer gw sind leider nur die 300 eur.
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...

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#4

13.07.2009, 13:58

Ne, ich muss mal kramen, ich hab da auch irgendwo was gelesen wegen dem vollen Wert. Das hat in der Tat aber was mir dem erteilten Auftrag zu tun. Wenn also nur der restliche Betrag eingefordert wird, dann Gebühren auch nur aus diesem Betrag. Wenn aber der Schaden an sich überprüft werden soll mit Einforderung des Restes, dann Gebühren nach der vollen Höhe.
Ich geh mal suchen und melde mich wieder.
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#5

13.07.2009, 14:05

ja, das ist ja logisch. wenn ihr bzgl. des 1.200 auch beauftragt ward, dann bekommt ihr auch die gebühren aus dem vollen wert
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...

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#6

13.07.2009, 14:10

In der RVG professionell 7/09, S. 124 ff. ist ein Aufsatz darüber drin von RA Dr. jur. Götz Knoop, Lippstadt; Verena Hütte, Geseke.

Danach ist es wichtig, welcher Auftrag genau erteilt wird.
Da vorliegend der Mandant zu erkennen gibt, dass er mit der erstellten Abrechnung nicht einverstanden ist, erteilt er wohl den Auftrag, die Abrechnung zu überprüfen. Gegenstand des anwaltlichen Auftrages sind in der Regel also alle aus dem Unfallereignis resultierenden Schadensersatzansprüche, nicht bloß der nicht regulierte rechnerische Restbetrag. Die Ausnahme sind klar abgrenzbare Schadensersatzansprüche wie z.B. Schmerzensgeld.

Zur Tragung der Kosten durch die Versicherung steht da folgendes:

Grundsätzlich hat ein Geschädigter insbesondere dann einen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung eine Anspruchsposition gekürzt hat (vgl. Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht Kapitel 6, Rdn. 35 m.w.N.). Gerade diese Situation liegt hier vor, der Mandant kommt schließlich, nachdem in der Unfallregulierung Kürzungen vorgenommen wurde.
Im Klartext bedeutet dies, dass der Geschädigte die Kürzung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung zum Anlass nehmen kann, die bisherige Abrechnung durch einen Rechtsanwalt zu überprüfen. Das gilt allerdings nicht, wenn der RA feststellt, dass die Kürzung gerechtfertigt war.

Als Praxishinweis mit Klageentwurf und letzter Frist auffordern.
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#7

13.07.2009, 15:05

Danke,

genau diesen Aufsatz hatte ich auch letzten gelesen aber ihn nicht mehr
gefunden. Werde es mal so versuchen, bin mal gespannt wie die
Versicherung reagiert, denke die werden sich erst einmal wehren.

Danke nochmals.

Jester
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