ich bekomme ja manchmal so superblöde Recherche-Aufgaben aufs Auge gedrückt. Diesmal geht es um Folgendes:
Ein Mandant möchte klagen wegen der Verteilung von Gesellschafteranteilen aus einer liquidierten Gesellschaft (GmbH, denke ich). Insgesamt geht es um etwa 2.000.000,00 €, von denen lt Aussage des Mandanten ein Teil ist unstrittig ist. Verständlicherweise will er die vorzuschießenden Gerichtskosten möglichst niedrig halten, und ca. 22.000,00 € sind ihm eindeutig zu viel. Die mit der Angelegenheit betraute Anwältin hat mich daher gebeten herauszufinden, ob man nicht nach dem Differenzstreitwert abrechnen kann.
Ich bin der Meinung, dass es nur einen Streitwert gibt, nämlich den eingeklagten Betrag, es sei denn, FGG oder RVG sagen etwas anderes. Aber meine Chefin nutzte den Begriff "Differenzstreitwert" so dermaßen überzeugt von der Richtigkeit ihrer Theorie, dass ich nicht behaupten kann, mir dabei sicher zu sein.
Im Übrigen kenne ich einen Differenzstreitwert höchstens aus Verfahren, in denen es ein Teilanerkenntnis, einen Teilvergleich oder eine teilweise Klagerücknahme gegeben hat, und selbst dann nur, wenn über den Restbetrag später ein Vergleich geschlossen wird oder der erste Termin erst anschließend erfolgt.
Kann mir einer von euch helfen? Vorzugsweise mit §§, sonst glaubt meine Chefin mir wieder nicht.
![Mit den Augen rollen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)