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Landwirtschaftssache: Antrag auf gerichtl. Entsch. + Beschw.

Verfasst: 08.07.2009, 14:05
von Gast
Wir haben für einen Mandanten (Behörde) beim Landwirtschaftsgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Gericht hat für uns positiv durch Beschluss entschieden (Kostenerstattung gab es nicht (bis auf die Gerichtskosten, Mandantin war aber gerichtskostenbefreit, so dass wir keinen Kostenfestsetzungsantrag gestellt haben)). Gegen diesen Beschluss legte die Gegenseite dann sofortige Beschwerde ein, hat diese aber, bevor das Gericht entschieden hat, zurückgenommen. Unsere Gebühren im Beschwerdeverfahren können wir gegen die Gegenseite festsetzen. Welche Gebühren fallen an? Chefin und ich sind ja wenigstens schon mal übereingekommen, dass für Landwirtschaftssachen nichts Spezielles geregelt ist, es sich somit um ein FGG-Verfahren handelt und somit die RVG-Gebühren nach Nrn. 3... VV RVG anfallen. Aber welche genau? Die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 oder die 0,5 Verfahrensgebühr nach Nrn. 3500/3513 VV RVG oder doch eine ganz andere Nummer oder Höhe?

Vielen Dank bereits im Voraus für Eure Hilfe!

Verfasst: 08.07.2009, 14:26
von Gast
Ach so, Termin fand im Beschwerdeverfahren auch noch statt.

Ich würde jetzt so abrechnen:
1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV RVG

Was sagt Ihr?

Verfasst: 09.07.2009, 14:17
von Kerstinchen
Ich würde das Beschwerdeverfahren auch so abrechnen.

Im aktuellen Kommentar steht, dass die Nr. 3200 ff nun auch bei Verfahren über Beschwerden in Landwirtschaftssachen gelten.

Re: Landwirtschaftssache: Antrag auf gerichtl. Entsch. + Beschw.

Verfasst: 25.05.2022, 14:43
von Rechti80
Hallo Ihr,
sorry dass ich diesen Uraltbeitrag hier nochmal aufleben lasse.
Ich habe gerade eine Landwirtschaftssache auf dem Tisch liegen. Es geht um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Wie verhält es sich hier mit der Abrechnung. Ich finde aktuell nur schwer etwas zu dem Thema, würde aber eine 1,6 Verfahrensgebühr nach 3200 VV RVG abrechnen. Gibts da noch irgendwas (Vorbemerkung etc.) die das untermauert?

LG Tanja