Eventuell 3309 ?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Micra
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#1

29.06.2009, 12:27

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem und steht grad voll auf dem Schlauch:

In einer ZV-Sache haben wir Antra PfüB gestellt. Dann hat der Schuldner Pfändungsschutzantrag gestellt. Darauf hin wurde der PfüB durch Beschluss für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben. Dann wurde erneut von dem Schuldner beantragt, die Pfändung aufzuheben. Dieser Antrag wurde uns zu Stellunganhme nebst einem vorläufigem Beschluss übersandt. Wir haben dann dazu etwas geschrieben (keine Beschwerde eingelegt!). Nun hat uns das Gericht zugestimmt und den Antrag des Schuldners durch Beschluss kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ist hier die 3309 Gebühr entstanden owohl wir keine Beschwerde eingelegt haben oder kann ich die gegen den Schuldner festsetzen lassen?
Knubbel
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#2

29.06.2009, 14:06

Hallo Micra,

ich würde denken, dass es die Nr. 3309 ist. Nach § 18 RVG ist ein Verfahren nach § 765 a ZPO ja eine besondere Angelegenheit. Normal müsste man die auch gegen den Schuldner festsetzen können.
Micra
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#3

29.06.2009, 15:22

:dankeschoen Knubbel, ich hatte gehofft, dass etwas mehr Beiträge kommen aber ich glaub ich versuche es einfach.

Gruß Micra
[ ]
refa22
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#4

30.06.2009, 16:21

Also jetzt steh ich auf dem SChlauch bzw. versteh ich die Frage nicht ganz. Wenn du einen Pfüb machst entsteht doch die Gebühr nach 3309 VV warum sollte die nicht entstehen! Eurem Antrag wurde doch auch trotz Einwand des Kläögers entsprochen. Da entsteht die doch. Irgendwas hab ich glaub ich nicht verstanden aber egal hast ja schon antwort bekommen.
JonesJess
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#5

30.06.2009, 16:27

Ja die Nr. 3309 VV RVG entsteht hier und nur diese.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
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